03.03.2011 | Stiftung & Recht
Effektiver Vermögensschutz durch Umstrukturierung operativ tätiger Stiftungen
von Berthold Theuffel-Werhahn, Leiter des Bereichs Stiftungsberatung (bundesweit) bei der PricewaterhouseCoopers AG WPG, Kassel
Operativ tätige Stiftungen gehen zunehmend dazu über, ihr Vermögen - z.B. durch Einschaltung von Tochtergesellschaften - vor den Risiken aus dem operativen Geschäft zu schützen. Hierbei sind eine Reihe steuerlicher und rechtlicher Gesichtspunkte zu beachten, damit dieses Ziel tatsächlich erreicht und nicht durch „Nebenwirkungen“ konterkariert wird. Der folgende Beitrag zeigt die zivilrechtlichen Aspekte. In einem Folgebeitrag werden die steuerlichen Auswirkungen beleuchtet.
1. Motive für Umstrukturierungen operativ tätiger Stiftungen
Es gibt viele Stiftungen, die seit ihrer Errichtung unmittelbar operativ tätig sind, z.B. indem sie ein Krankenhaus oder ein Alten- und Pflegeheim betreiben. Sie verfügen über erhebliches Vermögen, in erster Linie über Grundeigentum. In einem zunehmend komplexen regulatorischen Umfeld - auch wegen der aus vielerlei Gründen ansteigenden Haftungsrisiken - erkennen operativ tätige Stiftungen mehr und mehr die Notwendigkeit, das Stiftungsvermögen von den aus dem operativen Betrieb resultierenden Risiken abzuschotten. Andere Motive für Umstrukturierungen können sein: Etablierung oder Stärkung einer schon vorhandenen Profit-Center-Struktur sowie Schaffung angemessener Vergütungsstrukturen der Mitarbeiter. Schließlich können auch steuerrechtliche Motive den Anlass für Umstrukturierungen bilden, etwa um wirtschaftliche Geschäftsbetriebe von der originären gemeinnützigen Zweckverfolgung besser abzugrenzen mit dem Ziel, die Gemeinnützigkeit zu erhalten (zu den Motiven Schauhoff, Handbuch der Gemeinnützigkeit, 3. Aufl., § 9 Rn. 1).
2. Grundmodell
In der einfachsten Gestaltungsvariante geht die operativ tätige Stiftung in folgenden Schritten vor:
Einfachste Gestaltungsvariante zur Umstrukturierung |
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Der dritte Schritt ist erforderlich, da bei dieser Gestaltung die bestehenden Vertragsverhältnisse mit Dritten - mit Ausnahme der Arbeitsverhältnisse - mangels Gesamtrechtsnachfolge nicht automatisch von der Stiftung auf die Betriebsgesellschaft übergehen. Deshalb ist die Zustimmung jedes Vertragspartners für die Überleitung notwendig, denn ohne die Zustimmung bleibt das Vertragsverhältnis mit der Stiftung bestehen, was aber regelmäßig nicht gewollt ist.
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