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  • 30.11.2009 | Stiftung & Recht

    Nichtrechtsfähige Stiftungen: Verwaltung nur mit bankenrechtlicher Erlaubnis?

    von RA/StB Dr. Daniel J. Fischer und Diplom-Jurist Martin Figatowski, Kunz Rechtsanwälte, Bonn

    In der Stiftungspraxis ist das Institut der nichtrechtsfähigen Stiftung seit jeher ein beliebtes Gestaltungsmittel namentlich für die Fälle, in denen die - mitunter aufwendige - Errichtung einer rechtsfähigen Stiftung vermieden und gleichwohl die spezifisch stiftungssteuerrechtlichen Vergünstigungen in Anspruch genommen werden sollen. Insbesondere rechtsfähige (gemeinnützige) Stiftungen haben das Institut der nichtrechtsfähigen Stiftung als „Akquisitionsmittel“ insoweit erkannt, als sie die Übernahme der Treuhandschaft und Verwaltung von nichtrechtsfähigen Stiftungen anbieten, die weitestgehend die gleichen Zwecke verfolgen wie rechtsfähige Stiftungen („Dachstiftung“). Der folgende Beitrag zeigt, mit welchen rechtlichen Besonderheiten Treuhänder bei der Verwaltung und Anlage des Stiftungsvermögens konfrontiert sind.  

    1. Grundlagen

    Im Gegensatz zur rechtsfähigen Stiftung besitzt die nichtrechtsfähige Stiftung keine eigene Rechtspersönlichkeit. Da sie weder im BGB noch in den Landesstiftungsgesetzen geregelt ist, entfallen staatliche Genehmigung und Aufsicht. Ungeachtet dessen ist sie Körperschaftsteuersubjekt. Daher können ihr in gleicher Weise wie sonstigen Körperschaftsteuersubjekten (insbesondere rechtsfähiger Stiftung und eingetragenem Verein) die Vergünstigungen des Gemeinnützigkeitsstatus gewährt werden.  

     

    Üblicherweise erfolgt die Gründung einer nichtrechtsfähigen Stiftung unter Lebenden durch die Übereignung von Vermögenswerten des Stifters auf eine natürliche oder juristische Person. Die Übertragung erfolgt mit der Maßgabe, dass der Träger des Stiftungsvermögens die Vermögenswerte als ein von seinem übrigen Vermögen wirtschaftlich getrenntes Sondervermögen verwalten muss (Stiftungsgeschäft). Zugleich wird zwischen Stifter und Träger der Stiftung vereinbart, dass das übertragene Vermögen durch den Träger treuhänderisch verwaltet werden soll (Treuhandgeschäft).  

     

    Zwar ist die dogmatische Beurteilung dieser Übertragung umstritten. Im stiftungsrechtlichen Schrifttum wird als Vertragsform teilweise eine Schenkung unter einer Auflage oder seltener ein Vertrag zugunsten Dritter bzw. ein Vertrag suis generis vertreten. Überwiegend wird jedoch die zivilrechtliche Ausgestaltung dieses Treuhandverhältnisses als Auftragsgeschäft i.S. von § 662 ff. BGB anerkannt, das zugewendete Vermögen nach den Vorgaben des Stifters, d.h. in Erfüllung des Stiftungszwecks, zu verwalten. Durch die Übertragung wird der Treuhänder Eigentümer des übertragenen Stiftungsvermögens. Der Stifter verbleibt als Treugeber wirtschaftlicher Eigentümer des Stiftungsvermögens.  

    2. Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften