03.03.2010 | Stiftung & Recht
Stiftungsaufsicht: Ein zahnloser Tiger?
von RA StB Dipl.-Finw. (FH) Dr. Jörg Sauer, Ebner Stolz Mönning Bachem
In der Rechtspraxis wird der Stiftungsaufsicht, insbesondere von potenziellen Stiftern, bestehenden Stiftungen und deren Organen, oftmals nicht die Bedeutung gegeben, die ihr aufgrund der gesetzlichen Vorgaben zukommt. Sie wird vielmehr häufig als „zahnloser Tiger“ bezeichnet. Diese Vorstellung macht speziell stiftungsrechtlichen Beratern das Leben schwer, da diesen regelmäßig von ihren Mandanten wenig Verständnis entgegengebracht wird, insbesondere wenn es um die Einhaltung stiftungsrechtlicher Vorgaben geht. Der folgende Beitrag will mit diesem Vorurteil aufräumen und gleichzeitig für ein Miteinander zwischen Stiftungsaufsichtsbehörde und Stiftung bzw. deren Berater werben.
1. Aufgaben und Grenzen der Stiftungsaufsicht
Rechtsfähige Stiftungen genießen eine „Ausnahmestellung“, denn nur sie unterliegen einer zusätzlichen staatlichen Stiftungsaufsicht. Diese Ausnahmestellung ist dadurch begründet, dass eine Stiftung nach Anerkennung durch die Stiftungsaufsichtsbehörde als eigenes Rechtssubjekt völlig unabhängig vom Stifter existiert; die Stiftung gehört sich also praktisch selber.
Übersicht: Aufgaben der Stiftungsaufsicht |
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- Der Stifterwille ist grundsätzlich der Maßstab aller Dinge im Stiftungsrecht. Die Stiftungsaufsicht ist daher primär „Garant des Stifterwillens“. Dazu haben die Aufsichtsbehörden, insbesondere über die Verwaltung des Stiftungsvermögens und die satzungsgemäße Verwendung der Stiftungserträge, zu wachen. Primär hat also die Stiftungsaufsicht die Funktion, die Umsetzung des Stifterwillens durch die handelnden Stiftungsorgane zu kontrollieren und insbesondere den Fortbestand der Stiftung im Sinne des Stifters zu sichern.
- Gleichzeitig ist die Stiftungsaufsichtsbehörde Garant der grundrechtlich geschützten Stiftungsautonomie. Dadurch werden die Befugnisse der Stiftungsaufsicht grundsätzlich eingeschränkt, da im Ergebnis die grundrechtlich geschützte Stiftungsautonomie in jedem Einzelfall mit den durch die Stiftungsaufsicht verfolgten Zielen abgewogen werden muss.
- Schließlich wacht die Stiftungsaufsicht aber auch darüber, ob das Handeln rechtsfähiger Stiftungen der Rechtsordnung (§§ 80 ff. BGB sowie die jeweils gültigen Landesstiftungsgesetze) entspricht.
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