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  • 02.09.2010 | Stiftung & Recht

    Verkleinerung des Stiftungsvorstands

    von RA Torsten Franz, Röverbrönner GmbH & Co. KG, Berlin

    Die wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen einer Stiftung sind einem ständigen Wandel unterworfen. Hieraus kann sich insbesondere bei älteren Stiftungssatzungen ein Anpassungsbedarf ergeben. Die Notwendigkeit der Senkung der Verwaltungskosten oder die Effizienzsteigerung der operativen Tätigkeit können Anlass für eine Verkleinerung des Vorstands einer Stiftung sein. Der folgende Beitrag zeigt, wie sich in der Praxis die Anzahl der Vorstandsmitglieder reduzieren lässt und welche Schritte dazu im Einzelnen erforderlich sind.  

    1. Satzungsänderung

    Die Zusammensetzung des Vorstands ist in der Satzung der Stiftung geregelt. Soll die Anzahl der Mitglieder des Vorstands geändert werden, bedarf es hierzu einer Satzungsänderung. Satzungsändernde Beschlüsse des zuständigen Organs (Vorstand, Kuratorium) sind jedoch nur zulässig, wenn sie mit dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Stifters in Einklang stehen. Sie sind nach dem allgemeinen Grundsatz des Stiftungsrechts nur statthaft, wenn hierfür ein rechtfertigender Grund besteht, vor allem wenn sie wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse angezeigt sind. Durch Satzungsänderungen darf der Wille des Stifters nur zeitgemäß modifiziert, aber keinesfalls in seiner Tendenz geändert werden.  

     

    Allerdings ist zu berücksichtigen, dass nicht alle Anordnungen des Stifters von gleichem Gewicht sind. Der Bestimmung der Anzahl der Mitglieder eines Organs wird für gewöhnlich weniger Bedeutung beizumessen sein als den Bestimmungen über die Kompetenzen des Organs oder die Einrichtung des Organs selbst. Satzungsänderungen kommen deshalb auch in Betracht, wenn sie einer Verbesserung der Stiftungsarbeit dienen (Senatsverwaltung für Justiz des Landes Berlin, Anmerkung 1 zu § 8 Mustersatzung, 3/2009, http://www.berlin.de/imperia/md/content/senatsverwaltungen/justiz/stiftungen/mustersatzungen.pdf?start&ts=1280847231&file=mustersatzungen.pdf).  

    2. Genehmigung der Stiftungsbehörde

    Nach den Landesstiftungsgesetzen bedürfen Änderungen der Satzung einer Stiftung der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde (z.B. § 5 Abs. 1 StiftG Berlin, § 10 Abs. 1 StifG Brandenburg, § 7 Abs. 3 StiftG Hamburg, § 9 Abs. 1 StiftG Mecklenburg-Vorpommern, § 8 StifG Rheinland-Pfalz, § 11 Abs. 3 StiftG Thüringen).