29.10.2009 | Stiftung & Steuern
Die richtige Stiftungssatzung bei der Errichtung einer Stiftung von Todes wegen
von RA Dr. Oliver Schmidt, FA Steuerrecht, Stuttgart
Die Anzahl der Gründung von Stiftungen nimmt zu. Das gilt auch für die Stiftung von Todes wegen. Häufig enthalten die entsprechenden letztwilligen Verfügungen aber nur vereinzelte Regelungen für die neue Stiftung, etwa zum Namen, Sitz und Zweck, verbunden mit der Ermächtigung eines Testamentsvollstreckers, die Gründung nach dem Tod des Stifters umzusetzen und mit Finanzverwaltung und Stiftungsbehörde abzustimmen. Eine vollständig ausgearbeitete Stiftungssatzung wird jedoch in der Regel nicht beigefügt. Der Beitrag zeigt, welche steuerlichen Gefahren dabei drohen und wie ihnen begegnet werden kann.
1. Steuerbegünstigte Stiftungen
Soll es sich nach dem Willen des Stifters bei der von Todes wegen zu errichtenden Stiftung um eine steuerbegünstigte Stiftung i.S. der §§ 51 ff. Abgabenordnung (AO) handeln, birgt diese Vorgehensweise bei der Errichtung aus den nachstehenden Gründen erhebliche steuerliche Risiken.
2. Zivilrechtliche Rückwirkungsfiktion
Nach § 84 BGB gilt eine Stiftung, die erst nach dem Tod des Stifters als rechtsfähig anerkannt wird, für die Zuwendungen des Stifters rückwirkend als schon vor dessen Tod entstanden. Diese Vorschrift ermöglicht es der Stiftung, das Vermögen des Stifters zu erwerben, obwohl sie im Todeszeitpunkt noch gar nicht rechtlich existent und als rechtsfähig anerkannt war. Diese Rückwirkungsfiktion wirkt sich jedoch steuerlich nachteilig aus.
3. Körperschaftsteuerpflicht der Stiftung ab dem Erbfall
Der BFH hat diese zivilrechtliche Zuordnung bereits in einer Entscheidung aus dem Jahr 2003 (17.9.03, I R 85/02) für das Stiftungsvermögen übernommen und in das Steuerrecht übertragen, sodass im Ergebnis die Steuerpflicht einer Stiftung rückwirkend bis zum Erbfall fingiert wird. Dies bedeutet, dass die Stiftung für Zwecke der Einkünftezurechnung und der Ertragsbesteuerung als bereits zum Zeitpunkt des Erbfalls errichtet gilt. Folglich unterliegen ihre sämtlichen Einkünfte aus dem vom Stifter zugewandten Vermögen ab dem Erbfall der Körperschaftsteuer.
4. Keine Rückwirkung für die Steuerbegünstigung
Dagegen hat der BFH für die Gewährung der Steuerbegünstigung die Rückwirkung nicht zugelassen. Selbst wenn im Rahmen der eingangs beschriebenen Vorgehensweise der im Testament mit der Umsetzung der Gründung ermächtigte Testamentsvollstrecker eine den Voraussetzungen der §§ 51 ff. AO entsprechende Stiftungssatzung erstellt und die Stiftung daraufhin als rechtsfähig anerkannt wird, hat dies nur Bedeutung für die Zeit ab Anerkennung der Stiftung, somit allein für die Zukunft.
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