06.07.2010 | Stiftung & Steuern
Gestaltungshinweis: Stiftungen als Mittel zur Wahrung der Selbstlosigkeit nach § 55 AO
von RA/WP/StB Dr. Christoph Regierer und StB Dipl.-FinW. (FH) Torsten Volkmann, Röverbrönner GmbH & Co. KG, Berlin
Immer noch besteht die Finanzverwaltung darauf, dass das Selbstlosigkeitsgebot verletzt ist, wenn eine gemeinnützige Körperschaft (Pflicht-)Aufgaben ihrer Mitglieder oder Gesellschafter übernimmt bzw. erledigt. Folge ist, dass entsprechende Tätigkeiten nicht von den Ertragssteuern befreit sein und auch nicht im Rahmen eines Zweckbetriebs dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % unterliegen können. Der folgende Beitrag zeigt einen Lösungsweg auf, der in diesen Fällen unter Einbindung einer Stiftung zumindest die Selbstlosigkeit nach § 55 AO sicherstellt.
1. Praktischer Hintergrund
Insbesondere bei gemeinnützigen Körperschaften mit kommunalen Mitgliedern oder Gesellschaftern prüft die Finanzverwaltung in der Regel genau, inwiefern deren satzungsgemäßer oder tatsächlicher Aufgabenbereich mit gesetzlichen bzw. hoheitlichen (Pflicht-)Aufgaben ihrer Mitglieder oder Gesellschafter übereinstimmt. In diesem Zusammenhang ist schon die Abgrenzung der Pflichtaufgaben von bloßen freiwilligen Aufgaben (etwa als Selbstverpflichtung) oder reinen Interessen schwierig und streitbefangen. Die Finanzverwaltung legt hier erfahrungsgemäß einen strengen Maßstab an. Besonders gefährdet sind gemeinnützige Tochterkapitalgesellschaften der öffentlichen Hand, deren Zweck etwa die Förderung von Kunst und Kultur (§ 52 Abs. 2 Nr. 5 AO), Denkmalschutz und Denkmalpflege (§ 52 Abs. 2 Nr. 6 AO) oder Naturschutz und Landschaftspflege (§ 52 Abs. 2 Nr. 8 AO) ist.
2. Auffassungen zum Selbstlosigkeitsgebot
Nach § 55 Abs. 1 S. 1 AO geschieht eine Förderung oder Unterstützung selbstlos, wenn dadurch nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke - zum Beispiel gewerbliche Zwecke oder sonstige Erwerbszwecke - verfolgt werden. Zudem müssen die weiteren Voraussetzungen des § 55 AO vorliegen.
Eine Körperschaft verfolgt in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, wenn sie vorrangig und somit nicht nur nebenbei ihre eigenen wirtschaftlichen Interessen oder die ihrer Mitglieder fördert (BFH 23.10.91, I R 19/91, BStBl II 92, 62). Allerdings führt nicht jede auf Verbesserung der Einkünfte oder des Vermögens gerichtete Tätigkeit zum Ausschluss der Selbstlosigkeit. Bei vielen Körperschaften ist die Förderung der Mitglieder notwendiges Nebenprodukt der Tätigkeit (Beispiel: Sportverein). An der Selbstlosigkeit fehlt es erst dann, wenn der Eigennutz der Mitglieder in den Vordergrund tritt (BFH 13.12.78, I R 39/78, BStBl II 79, 482).
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