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  • 11.11.2010 | Stiftung & Steuern

    Steuerliche Behandlung der Stiftung vor Anerkennung durch die Stiftungsbehörde

    von RA Dr. K. Jan Schiffer, SP§P Schiffer & Partner, Bonn und RA Matthias Pruns, Bonn

    Eng mit der zivilrechtlichen Frage nach der Existenz der Vorstiftung (SB 10, 203) verbunden ist die Frage nach der steuerlichen Behandlung einer Stiftung im Zustand vor der Anerkennung durch die Stiftungsbehörde. In der Praxis geht es dabei vor allem um die Frage, ob der Spendenabzug schon gewährt werden kann. Der folgende Beitrag zeigt den Streitstand auf, der insbesondere bei der Errichtung und Anerkennung der Stiftung zu Lebzeiten besteht und bezieht zu den in der Praxis wesentlichen Fragen Stellung.  

    1. Stiftung von Todes wegen

    Für die Errichtung einer Stiftung von Todeswegen hat der BFH eine Entscheidung getroffen (BFH 17.9.03, I R 85/02, BStBl 05 II, 149, Abruf-Nr. 040158). Danach sind von Todes wegen errichtete Stiftungen des privaten Rechts im Fall ihrer Genehmigung aufgrund der in § 84 BGB angeordneten Rückwirkung bereits ab dem Zeitpunkt des Vermögensanfalls nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 KStG subjektiv körperschaftsteuerpflichtig. Gleiches muss unseres Erachtens auch für den Fall gelten, dass der Stifter vor Anerkennung der Stiftung verstirbt, da auch dann § 84 BGB greift.  

     

    Die in § 84 BGB angeordnete Rückwirkung soll sich allerdings nach Auffassung des BFH auf die Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG nicht auswirken, weil eine eigenständige steuerrechtliche Anordnung der Rückwirkung fehlt. Das hat - wenig überraschend - Widerspruch in der Fachliteratur provoziert, was hier aber nicht vertieft werden kann (Hüttemann, Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht, 2008, § 2 Rn. 56).  

    2. Stiftung zu Lebzeiten

    Über den Fall der Stiftungserrichtung und Anerkennung zu Lebzeiten wird in der Fachwelt zum Steuerrecht noch gestritten. Praktisch bedeutsam ist das vor allem für die Frage des Spendenabzugs (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG, § 10b Abs. 1 S. 1, Abs. 1a EStG):  

     

    2.1 Anerkennung der Rechtsfigur einer Vorstiftung