05.08.2010 | Stiftungsgesetz NRW
Neues Stiftungsgesetz Nordrhein-Westfalen: Mehr Freiheit für Stifter?
von RA/StB Dr. Claudia Klümpen-Neusel, HSBC Trinkaus & Burkhardt AG, Stiftungszentrum, Düsseldorf
Zum 23.2.10 ist das neue Stiftungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9.2.10 in Kraft getreten. Die „Neufassung“ des Stiftungsgesetzes war erforderlich geworden, weil das bisherige Gesetz nach fünfjähriger Geltung automatisch zum 25.2.10 außer Kraft getreten ist. Eine derartige Verfallklausel hatte der Gesetzgeber damals aufgenommen, um die Tauglichkeit des Stiftungsgesetzes überprüfen zu können, das infolge einer umfassenden Modernisierung des materiellen Stiftungsrechts (§§ 80 ff. BGB) teilweise massiven Änderungen und Anpassungen unterworfen war.
1. Ziel des Gesetzgebungsverfahrens
Da sich das bisherige Stiftungsgesetz in weiten Teilen bewährt hat, ist die Verfallklausel nun in eine Berichtspflicht umgewandelt worden. Das neue Stiftungsgesetz tritt also nicht mehr automatisch außer Kraft, sondern gilt unbefristet. Dafür hat die Landesregierung jedoch dem Landtag alle fünf Jahre über ihre Erfahrungen mit dem Stiftungsgesetz zu berichten, § 16 StiftG NRW. Ziel des Gesetzgebungsverfahrens ist gemäß der Gesetzesbegründung die Regelungen über die Stiftungsaufsicht kritisch zu hinterfragen, um weitere Verbesserungsmöglichkeiten zu erschließen. Trotz dieser Ankündigung ist eigentlicher Kernpunkt der neuen Gesetzesänderungen jedoch die Neuregelung des § 5 StiftG NRW, der sich mit Satzungsänderung, Zusammenschluss und Selbstauflösung einer selbstständigen Stiftung befasst. Inwieweit die hierin getroffenen Neuerungen der Stiftungskultur in Nordrhein-Westfalen zuträglich sind, ist zweifelhaft.
2. Frühere Rechtslage
Der bisherige § 5 StiftG NRW a.F. enthielt zwei Absätze, von denen sich der erste den allgemeinen Satzungsänderungen widmete, die den Stiftungszweck und die Organisation nicht wesentlich veränderten. Danach war - abgesehen von den Kernbereichen der jeweiligen Stiftung - eine Satzungsänderung durch die Stiftungsorgane grundsätzlich möglich. Die Stiftungsaufsichtsbehörde war hierüber lediglich zu unterrichten, einer Genehmigung bedurfte es nicht.
§ 5 Abs. 2 StiftG NRW regelte im Gegenzug die wesentlichen Änderungen des Stiftungszwecks, den Zusammenschluss einer Stiftung mit einer anderen Stiftung sowie die Auflösung der Stiftung. Derartige Beschlüsse, die das Wesen der Stiftung als solche betrafen, durften die Organe nur dann fassen, „wenn eine die Grundlagen oder die Handlungsfähigkeit der Stiftung berührende Änderung der Verhältnisse eingetreten ist“. Mit anderen Worten: War die Stiftung in ihrem Bestand bedroht, konnten die Organe die Satzung ändern. Hierzu bedurfte es neben einer Genehmigung der entsprechenden Beschlüsse durch die Stiftungsaufsichtsbehörde auch einer Anhörung des Stifters oder der Stifterin, soweit dies möglich war.
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