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  • 01.02.2010 | Stiftungsverwaltung

    Energie-Contracting: Vorteile und Gefahren

    von RA Ralf Reuter, FA StR, PricewaterhouseCoopers AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf

    Insbesondere Einrichtungen des Gesundheitswesens (u.a. auch Stiftungen) sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts haben die Energieversorgung vielfach schon auf einen Contractor übertragen bzw. planen dies zukünftig. Der folgende Beitrag zeigt, was hierbei für die Stiftung aus steuerrechtlicher Sicht bei der Gestaltung zu beachten ist.  

    1. Grundlagen

    Contracting hat sich im Laufe der vergangenen Jahre zu einem wichtigen Geschäftsfeld entwickelt, das zudem staatlich gefördert wird. Neben einem zwischen Contractor und Kunden teilbaren wirtschaftlichen Vorteil werden auch volkswirtschaftliche und ökologische Gründe für das Contracting angeführt. Letzteres in der Erwartung, dass es ein Instrument ist, um den Investitionsstau bei modernen und energieeffizienten Energieerzeugungsanlagen aufzulösen und damit zum Klimaschutz beizutragen.  

     

    Beim Contracting handelt es sich nicht um einen feststehenden Rechtsbegriff. Die Gestaltungen variieren in der Praxis auch stark, so dass man nicht von „dem“ Contracting-Modell sprechen kann. Vereinfacht gesagt ist Contracting die Übertragung von Aufgaben eines Gebäude- oder Anlagenbesitzers auf einen externen Dienstleister. Diese beziehen sich in der Praxis meist auf energienahe Dienstleistungen, wie die Versorgung mit Wärme, Kälte, Dampf, Strom oder Druckluft. Der Contracting-Nehmer (Kunde) beauftragt den Contractor (Energielieferant), auf seinem Grundstück oder in seinem Haus eine Energieerzeugungsanlage über einen vertraglich festgelegten Zeitraum zu betreiben, d.h. ihn mit Nutzenergie zu versorgen. Dabei muss der Contractor nicht zwingend der zivilrechtliche oder wirtschaftliche Eigentümer der Anlagen sein; teilweise werden die Anlagen des Kunden dem Contractor auch nur zur Nutzung überlassen.  

    2. Allgemeine steuerliche Folgen des Contractings

    Mit der Beschreibung von Contracting-Gestaltungen wird noch keine konkrete Aussage über die steuerliche Bewertung, insbesondere über die bilanzielle Zuordnung der Contracting-Anlage, gemacht. Diese Frage ist aber von entscheidender Bedeutung, da sie die ertragsteuerliche Beurteilung bestimmt. Ferner muss in jedem Einzelfall geprüft werden, wie sich ein Verkauf oder eine Verpachtung von Contracting-Anlagen sowie der zugehörigen Räume umsatzsteuerlich und ertragssteuerlich auswirkt. Da gemeinnützige und öffentliche Körperschaften nicht oder nur teilweise vorsteuerabzugsberechtigt sind, ist beim Contracting auch an eine umsatzsteuerlich optimierte Gestaltung zu denken. Zudem sind ggf. mit dem Verkauf oder der Verpachtung der Anlagen auch gemeinnützigkeitsrechtliche und förderrechtliche Auswirkungen beim Kunden zu beachten. Auch kann bei der Überlassung von Wirtschaftsgütern an eine Beteiligungsgesellschaft das Institut der sog. Betriebsaufspaltung Anwendung finden. In jüngster Zeit sind Contracting-Gestaltungen auch immer populärer geworden, wenn es darum ging, verbrauchsteuerliche (strom- und energiesteuerliche) Vorteile zu erlangen. Denn der Contractor kann als privilegiertes Unternehmen des produzierenden Gewerbes die Primärenergie (Strom, Erdgas Heizöl) wesentlich preisgünstiger verwenden und den sich ergebenden Preisvorteil an den Kunden weitergeben. Je nach Ausgangs- und Investitionslage kann auch das Betreiben eines Blockheizkraftwerks in räumlicher Nähe zum Abnehmer vorteilhaft sein, wenn unter den Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG der Strom steuerfrei geliefert oder entnommen werden kann. Insgesamt sollten Contracting-Gestaltungen aber bezüglich aller relevanten steuerlichen Auswirkungen genau betrachtet werden.  

    3. Umsatzsteuer und Gemeinnützigkeit

    Gemeinnützige Stiftungen sind nach den Vorschriften der §§ 51 ff. AO ertragsteuerbefreite Unternehmen, die vielfach auch umsatzsteuerfreie Umsätze erzielen. In diesem (umsatzsteuerfreien) Bereich besteht für gemeinnützige Einrichtungen auch kein Recht zum Vorsteuerabzug. Wenn eine gemeinnützige Einrichtung einen Contracting-Vertrag abschließt und damit die Energieversorgung auf einen Dritten auslagert, sind neben den Leistungen des Contractors an die Stiftung oftmals auch von ihr Leistungen an den Contractor zu erbringen (Überlassen von Räumen und Anlagen). Solche Leistungsbeziehungen können dazu führen, dass bei der Stiftung ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb i.S. der §§ 14, 64 AO entsteht. Zudem dürfen gemeinnützige Stiftungen keine Dritten begünstigen oder gebundene Mittel zweckwidrig verwenden (z.B. für gewerbliche Zwecke).