02.07.2009 | Umsatzsteuer
Ermäßigter Steuersatz für Lotterien
Nach der Änderung des § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG durch das Jahressteuergesetz 2007 war unklar, ob für Lotterien und Tombolas steuerbegünstigter, gemeinnütziger Körperschaften weiterhin der ermäßigte Steuersatz gilt. Seit der Neuregelung ist die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nur möglich, wenn der Zweckbetrieb nicht in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen durch Umsätze dient, die in unmittelbarem Wettbewerb mit nicht begünstigten Unternehmern ausgeführt werden. Genehmigte Lotterien gemeinnütziger Einrichtungen gelten als Zweckbetrieb (§ 68 Nr. 6 AO). Nach § 4 Nr. 9b UStG sind sie aber umsatzsteuerpflichtig.
Praxishinweis: Nach Auffassung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder fallen solche Lotterien nicht unter die Ausschlussregelung des § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG. Es gilt also der ermäßigte Umsatzsteuersatz.(OFD Frankfurt 20.3.09, S 7242 a A - 13 - St 112) (Abruf-Nr. 092076)
Nach der Änderung des § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG durch das Jahressteuergesetz 2007 war unklar, ob für Lotterien und Tombolas steuerbegünstigter, gemeinnütziger Körperschaften weiterhin der ermäßigte Steuersatz gilt. Seit der Neuregelung ist die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nur möglich, wenn der Zweckbetrieb nicht in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen durch Umsätze dient, die in unmittelbarem Wettbewerb mit nicht begünstigten Unternehmern ausgeführt werden. Genehmigte Lotterien gemeinnütziger Einrichtungen gelten als Zweckbetrieb (§ 68 Nr. 6 AO). Nach § 4 Nr. 9b UStG sind sie aber umsatzsteuerpflichtig.
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