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  • 05.08.2010 | Umsatzsteuer

    Jahressteuergesetz 2010: Ende des Seeling-Modells bei gemischt genutzten Immobilien

    von StB Ulrich Goetze, Wunstorf

    Das Bundeskabinett hat den Entwurf des Jahressteuergesetzes (JStG) 2010 verabschiedet. Durch eine Änderung des § 15 UStG wird darin die unter dem Namen „Seeling“ bekannte Möglichkeit des vollen Vorsteuerabzugs im Zusammenhang mit der Anschaffung von gemischt genutzten Immobilien teilweise wieder unterbunden. Der folgende Beitrag zeigt anhand eines Beispielfalls die Auswirkungen der Neuregelung auf die Praxis.  

    1. Jahressteuergesetz 2010

    Nach dem Gesetzentwurf wird in § 15 UStG ein neuer Abs. 1b eingefügt, der den Abzug von Vorsteuern ausschließt, soweit ein Grundstück bzw. Gebäude nicht für unternehmerische Zwecke genutzt wird. Als Folgeänderung wird die Verwendungsbesteuerung nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG insoweit aufgehoben und eine Vorsteuerkorrektur bei Änderung der Verhältnisse in Folgejahren durch Einfügung von § 15a Abs. 6a UStG eingefügt. Der Änderungsbedarf basiert auf Artikel 168a Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie, der durch die Richtlinie 2009/162/EU des Rates zur Änderung verschiedener Bestimmungen der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie vom 22.12.09 eingefügt worden und zum 1.1.11 umzusetzen ist.  

    2. Rechtliche Grundlagen des Seeling-Modells

    Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte mit Urteil vom 8.5.03 (C-269/00, RS „Seeling“) folgende Feststellungen für Grundstücke getroffen, die sowohl unternehmerisch, als auch privat, bzw. nichtunternehmerisch genutzt werden:  

     

    • Bei einer gemischt genutzten und vollständig dem Unternehmensvermögen zugeordneten Immobilie können die mit diesem Gebäudeteil im Zusammenhang stehenden Vorsteuerbeträge in voller Höhe abgezogen werden. Zum Ausgleich ist die private bzw. nichtunternehmerische Nutzung eines Teils dieses Grundstücks als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer (§ 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG) zu unterwerfen.

     

    • Der Vorsteuerabzug aus der Anschaffung oder Herstellung von Anlagevermögen, welches kein Grundvermögen ist (z.B. bewegliches Anlagevermögen, Betriebsvorrichtungen) wird nicht geändert und kann somit unverändert in Anspruch genommen werden.