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  • 02.07.2009 | Umsatzsteuer

    Schülerverpflegung durch Schulförderverein nicht steuerfrei

    Nach Auffassung des BFH greift bei einem Förderverein, der Schüler und Lehrer mit Speisen und Getränken versorgt, weder die Befreiungsregelung des § 4 Nr. 23 UStG noch die Mehrwertsteuer-Richtlinie der EG.  

     

    • Nach § 4 Nr. 23 UstG sind die Verpflegungsleistungen nur befreit, wenn der Anbieter Jugendlichen zu Erziehungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungszwecken „bei sich aufgenommen“ hat. Das gilt aber nur, wenn der Anbieter selbst die Leistungen bei Erziehung, Ausbildung oder Fortbildung der aufgenommenen Jugendlichen ausführt. Bei einem Förderverein an einer öffentlichen Schule ist das nicht der Fall.

     

    • Zwar ist der Schulunterricht und die damit „eng verbundenen Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts“ nach der 6. EG-Richtlinie (Mehrwertsteuersystemrichtlinie) von der Umsatzsteuer befreit. Im Fall des Fördervereins fehlte es jedoch an der Anerkennung durch den Mitgliedsstaat als Einrichtung mit vergleichbarer Zielsetzung.

     

    Praxishinweis: Eine Bescheinigung des Schulträgers, der Verein sei in seinem Interesse tätig, reicht als staatliche Anerkennung hier nicht aus (BFH 12.2.09, V R 47/07) (Abruf-Nr. 092023)  

    Quelle: Ausgabe 07 / 2009 | Seite 122 | ID 128126