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  • 30.09.2009 | Umsatzsteuer

    Stadt kein tauglicher Organträger

    Im Fall einer Stadt (juristische Person des öffentlichen Rechts), die den Betrieb von Schwimmbädern, Sportplätzen und des Tierparks auf eine GmbH übertragen hatte, an der sie mit 75 % beteiligt ist, hat das FG Brandenburg entschieden, dass Ausgleichszahlungen der Stadt als Entgelt für die von der GmbH erbrachte Bewirtschaftung der Einrichtungen der Umsatzsteuer unterliegen.  

     

    Auch bei gemeinnützigen Stiftungen werden wirtschaftliche Tätigkeiten häufig auf eine GmbH ausgegliedert. Leistungen der Stiftung an die GmbH unterliegen dann aber der Umsatzsteuer, es sei denn, zwischen beiden besteht ein Organschaftsverhältnis. Ein solches setzt neben einer finanziellen, wirtschaftlichen und organisatorischen Eingliederung der GmbH voraus, dass die Stiftung auch tauglicher Organträger ist. Bei der Stadt war das nach Auffassung des FG nicht der Fall. Organträger kann nur sein, wer selbst im gleichen Bereich, also dem Betrieb von Schwimmbädern u.s.w. unternehmerisch tätig ist. Dies war hier gerade nicht erfüllt, da die Stadt den Betrieb der Einrichtungen auf die GmbH übertragen hatte und selbst keinen eigenen gewerblichen Betrieb unterhielt. Daher waren die Ausgleichszahlungen der Stadt an die GmbH nicht als unechte Zuschüsse, sondern als der Umsatzsteuer unterliegendes Entgelt für die Leistungen der GmbH einzustufen. Die Revision wurde zugelassen. Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren mit dem Az. V R 4/08 vor dem BFH fortgeführt. (FG Brandenburg 7.11.06, 1 K 424/04) (Abruf-Nr. 093149)  

    Quelle: Ausgabe 10 / 2009 | Seite 181 | ID 130422