17.02.2009 | Vergütung und Ehrenamt
Neues BMF-Schreiben zur Vergütung ehrenamtlicher Stiftungsvorstände
von RAin Martina Weisheit, Ernst & Young AG, Eschborn/Frankfurt/M.
Vorstandsarbeit lebt zum großen Teil von ehrenamtlichem Engagement. Einer Studie zufolge haben etwa 90 % von 517 befragten Stiftungen in Deutschland einen Vorstand, der ganz oder teilweise mit ehren- oder nebenamtlich tätigen Personen besetzt ist (Sandberg/Mecking, „Vergütung haupt- und ehrenamtlicher Führungskräfte in Stiftungen“, Stiftung & Sponsoring, Essen 2008).
Der Gesetzgeber hat auf diese Wirklichkeit des Stiftungsalltags mit dem Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom 10.10.07 (BStBl I 07, 815) reagiert: Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 AO) wurden bis zu einer Höhe von insgesamt 500 EUR (Freibetrag) im Jahr von der Einkommensteuer befreit. Nachfolgend werden die zivilrechtlichen und steuerrechtlichen Vorgaben für Tätigkeitsvergütungen und Aufwendungsersatz an Vorstandsmitglieder einer Stiftung dargestellt.
1. Satzungsgemäße Bestimmung der Tätigkeit
Ausgangspunkt für eine zivil- oder steuerrechtliche Einordnung der durch eine Stiftung an ihren ehrenamtlich tätigen Vorstand gezahlten Tätigkeitsvergütung ist die Frage, ob dieser seine Tätigkeit gemäß Stiftungssatzung oder anderer Vereinbarungen ehrenamtlich oder entgeltlich ausübt.
Der BGH hat mit Beschluss vom 3.12.07 (II ZR 22/07, DB 08, 813, Abruf-Nr. 081084) die Zahlungen, die ein Verein an seine ehrenamtlichen Vorstandsmitglieder als Entschädigung für aufgewendete Arbeitszeit und Arbeitskraft leistet, als satzungswidrig angesehen, wenn nicht die Vereinssatzung derartige Tätigkeitsvergütungen ausdrücklich zulässt.
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