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  • 07.06.2010 | Vermögensverwaltung

    Neue Stellungnahme zur Rechnungslegung Spenden sammelnder Organisationen

    von WP/StB Dipl.-Kfm. Hans-Peter Busson und WP Dipl.-Volksw. Hans-Georg Welz M.A., Ernst & Young GmbH, Eschborn/Frankfurt/M.

    Am 11.3.10 hat der Hauptfachausschuss des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) die neue Stellungnahme zur Rechnungslegung: Besonderheiten der Rechnungslegung Spenden sammelnder Organisationen (IDW RS HFA 21) verabschiedet. Während grundsätzliche Fragen der Rechnungslegung von Stiftungen in der IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung IDW RS HFA 5 behandelt werden, richtet sich die neue Stellungnahme rechtsformübergreifend an alle Organisationen, die Spenden entgegennehmen und für bestimmte, in der jeweiligen Satzung festgelegte Förderzwecke einsetzen. Der folgende Beitrag geht auf aktuelle Veränderungen im Bereich der Rechnungslegung ein, die für alle Spenden sammelnden Stiftungen von Bedeutung sind.  

    1. Die wichtigen Neuerungen

    Insbesondere auf zwei wesentliche Neuerungen gegenüber der Vorgängerverlautbarung (IDW Stellungnahme HFA 4/1995) mit gegebenenfalls erheblichen Auswirkungen auf die Rechnungslegung soll im Folgenden hingewiesen werden: So ist für die Ertragsrealisierung künftig nicht mehr die Vereinnahmung von Spenden, sondern deren satzungsgemäße Verwendung maßgeblich. Des Weiteren wird für die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung nunmehr das Umsatzkostenverfahren vorgeschlagen, während bislang das Gesamtkostenverfahren empfohlen wurde.  

     

    1.1 Ertragsrealisierung

    Wie bisher erfolgt der Ausweis erhaltener Spenden in einem gesonderten Posten der Gewinn- und Verlustrechnung vor den Umsatzerlösen. Ein Ausweis des Spendenertrags als Umsatzerlöse kommt aufgrund des fehlenden Leistungsaustauschs nicht in Betracht. Neu geregelt wurde hingegen der Zeitpunkt der Realisierung des Spendenertrags. Bislang konnten Spenden grundsätzlich zum Zeitpunkt ihrer Vereinnahmung als Spendenertrag erfasst werden, eine (zunächst) erfolgsneutrale Passivierung hatte lediglich zu erfolgen, soweit und so lange bei einer Spende mit Zweckbindung von einer Rückzahlungspflicht gegenüber dem Zuwender für den Fall einer nicht zweckentsprechenden Verwendung der Mittel auszugehen war.  

     

    Nach der neuen Stellungnahme zur Rechnungslegung ist für die Ertragsrealisierung künftig grundsätzlich nicht mehr auf die Vereinnahmung der Spenden, sondern auf deren satzungsgemäße Verwendung abzustellen. Dies spiegelt die Tatsache wider, dass bei Spenden sammelnden Organisationen im Gegensatz zu erwerbswirtschaftlichen Unternehmen i.d. Regel keine Gewinnerzielung im Vordergrund steht, sondern der Verbrauch der Spenden zur Erfüllung der in der Satzung festgelegten Zwecke. Eine sofortige Ertragsrealisierung der Spenden wird daher als nicht sachgerecht angesehen, weil dies zu einer Verzerrung von Periodenergebnissen sowohl des laufenden Jahres als auch der Folgejahre führen würde - ein Umstand, der in der Praxis in der Vergangenheit durchaus beobachtet werden konnte.