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  • 03.03.2011 | Verwaltungsgericht Trier

    Beitragspflicht der ctt zur Industrie- und Handelskammer

    Die IHK Trier hatte von der cusanus trägergesellschaft trier mbH (ctt) Kammerbeiträge erhoben und dies damit begründet, dass die ctt nach der für die Beitragserhebung verbindlichen Mitteilung des Finanzamts trotz bestehender Gemeinnützigkeit auch gewerbesteuerpflichtig sei. Hiergegen hatte die ctt geklagt und sich dabei darauf berufen, als gemeinnützige Körperschaft nicht Mitglied in der IHK zu sein.  

     

    Das VG Trier stellte fest, dass Handelsgesellschaften, die außer ihrer gemeinnützigen Tätigkeit auch einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb führen und insoweit gewerbesteuerpflichtig sind, kraft Gesetzes Mitglieder der IHK und damit beitragspflichtig sind. Zwar sieht das Gewerbesteuergesetz für ausschließlich gemeinnützige Körperschaften eine Befreiung von der Gewerbesteuer vor. Die Steuerfreiheit gilt jedoch nicht, wenn - wie bei der ctt - auch ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb geführt wird. Hierfür maßgeblich sind insoweit die Feststellungen des Finanzamtes zur Gewerbesteuerpflicht der ctt für die Unterhaltung des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs. Daran ist die IHK gebunden.  

    (VG Trier 1.12.10, 5 K 905/10)(Abruf-Nr. 110717)  

     

    Quelle: Ausgabe 03 / 2011 | Seite 42 | ID 142689