01.09.2009 | Verwaltungsgerichtshof
Werbeverbot für Glücksspiele gilt auch beim Sponsoring
Der Veranstalter eines Tennisturniers hatte eine Sponsorenvereinbarung mit einer in Malta ansässigen Firma geschlossen, die Sportwetten anbietet. Das Regierungspräsidium hatte nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 GlüStV die Werbung untersagt. Der Veranstalter hielt dagegen, dass Sponsoring keine Werbung i.S. der GlüStV sei. Nennung und Präsentation des Sponsors sei keine Werbung für dessen Produkte, da nur dessen Name neben anderen Firmennamen erscheine.
Das sah der Verwaltungsgerichtshof (VGH) anders. Nach § 5 des Glücksspielstaatsvertrags (GlüStV) ist die Werbung für Glücksspiele nur eingeschränkt erlaubt. Sie darf keinen Aufforderungscharakter haben und muss sich auf die Information und Aufklärung über die Möglichkeit zum Glücksspiel beschränken. Das gilt - so der VGH Baden-Württemberg - auch für das Sponsoring. Die Hinweise im Rahmen des Tennisturniers auf den Sponsor seien Werbung i.S. des GlüStV. § 5 Abs. 3 GlüStV unterscheide nicht zwischen Werbung in einem engeren Sinne und Sponsoring. Die Platzierung des Sponsors im Rahmen der Sportveranstaltung dienten dessen wirtschaftlichen Interessen und sollten seinen Bekanntheitsgrad und Umsatz fördern. Zudem forderte der mit dem Logo wiedergegebene Slogan des Sponsors zum Wetten auf. Auf der Website des Veranstalters, war das Logo außerdem mit der Seite des Sponsors verlinkt. (VGH Baden-Württemberg, 15.7.09, 6 S 1565/09) (Abruf-Nr. 092764)