05.08.2010 | VGH Bayern
Stiftung darf Wohnraum nicht zweckentfremden
In einigen Gemeinden ist die Versorgung der Bevölkerung mit ausrei-chendem Wohnraum zu angemessenen Bedingungen besonders ge-fährdet. Um diese Situation zu verbessern, darf hier nach dem Mietrechtsverbesserungsgesetz (MRVerbG) Wohnraum nur mit Genehmigung der zuständigen Stelle für andere als Wohnzwecke genutzt werden (Art. 6 § 1 Abs. 1 S. 1 MRVerbG). Hieran müssen sich auch Stiftungen halten.
Sachverhalt
Die Beteiligten streiten um die Genehmigung für die Zweckentfremdung von Wohnraum in München. Die Klägerin - eine rechtsfähige öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechts - ist Mieterin einer Doppelhaushälfte. Diese gehört dem F, der zugleich Stiftungsvorstand der Klägerin ist. Die Baugenehmigung wurde zu Wohnzwecken erteilt. Die Stiftung führt in den Räumen Musikworkshops und Musikunterricht für Kinder durch.
Entscheidungsgründe
Der VGH sieht ein öffentliches Interesse an der Erhaltung von Wohnraum in München als offensichtlich gegeben an. Er hat keinen Zweifel daran, dass die Doppelhaushälfte in den Geltungsbereich der Verordnung über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum fällt, da sie in einem Gebiet liegt, in dem die Versorgung der Bevölkerung mit ausreichendem Wohnraum zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist (Art. 6 § 1 Abs. 1 S. 1 MRVerbG).
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