23.01.2009 | Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe
Flohmärkte und Basare: Keine Gewinnpauschalierung
Nach § 64 Abs. 5 AO kann bei der Verwertung von Altmaterial pauschal der branchenübliche Reingewinn angesetzt werden, wenn das Altmaterial nicht über eine ständig dafür vorgehaltene Verkaufsstelle vertrieben wird. Dabei gilt ein pauschaler Ansatz des Überschusses von 20 % der Nettoeinnahmen, bei Altpapier von 5 %. Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist die Gewinnpauschalierung aber beim Einzelverkauf gebrauchter Sachen grundsätzlich ausgeschlossen. Diese enge Auslegung der Pauschalierungsregelung hat das FG Baden-Württemberg für den Verkauf von Altmaterial auf Flohmärkten oder Basaren bestätigt (AEAO Nr. 25 zu § 64 Abs. 5). Es würde sich hieraus nämlich eine direkte Konkurrenz zum gewerblichen Einzel- und Gebrauchtwarenhandel ergeben.
Praxishinweis: Der Kläger, ein gemeinnütziger Verein, geht in Revision (Az. BFH: I R 73/08). Stiftungen, die in einem ähnlich gelagerten Fall von der günstigen Gewinnpauschalierung profitieren wollen, sollten deshalb gegen negative Steuerbescheide Einspruch einlegen. (FG Baden-Württemberg 16.7.08, 10 K 282/05) (Abruf-Nr. 083774)