05.06.2009 | Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe
Keine pauschalierte Gewinnermittlung bei Pfennigbasaren
Nach § 64 Abs. 5 AO können Überschüsse aus der Verwertung von Altmaterial außerhalb einer ständig dafür vorgehaltenen Verkaufsstelle in Höhe des branchenüblichen Reingewinns geschätzt werden. Der branchenübliche Reingewinn wird bei der Verwertung von Altpapier mit 5 % und bei anderem Altmaterial mit 20 % der Einnahmen angesetzt (AEAO Nr. 27 zu § 64 Abs. 5). Eine Verwertung von Altmaterial liegt - so der BFH in einem neuen Urteil - nicht vor, wenn es im Rahmen eines Basars oder Flohmarkts zu einem Einzelverkauf gebrauchter Sachen kommt. Unter der Verwertung von Altmaterial ist nach Auffassung des BFH die Veräußerung von Gegenständen zu verstehen, die - wie Altkleider, Altpapier und Schrott - nur noch einen Altmaterialwert haben. Begünstigt ist also nur ein mengenweiser Verkauf, nicht der Einzelverkauf gebrauchter Sachen, die noch einen Gegenstandswert aufweisen.
Praxishinweis: Entfällt die Pauschalierung, kann der Verein stattdessen die tatsächlichen Kosten für den Verkauf gewinnmindernd ansetzen. Auch Löhne für Helfer, die ihren Lohn wieder gespendet haben, mindern den Gewinn. Das rechnet sich in der Regel aber nur bei sozialversicherungsfreier, also vor allem kurzfristiger Beschäftigung und bei einem Aufwandsersatz - etwa für Fahrtkosten. (BFH 11.2.08, I R 73/08) (Abruf-Nr. 091640)