02.08.2011 | Zuwendungsrecht
Zuwendungen an ausländische Organisationen: BMF regelt Nachweis für den Spendenabzug
von RA/StB Dr. Claudia Klümpen-Neusel, PricewaterhouseCoopers AG WPG, Frankfurt am Main
Aufgrund des „Persche“-Urteils des EuGH musste die bis dahin geltende Beschränkung des Abzugs von Auslandsspenden in Deutschland neu geregelt werden. Nach der Anpassung von § 10b EStG hat das BMF jetzt mit Schreiben vom 16.5.11 (IV C 4 - S 2223/07/0005:008, Abruf-Nr. 111813) geregelt, mit welchen Belegen der Spendennachweis geführt werden kann. Der folgende Beitrag zeigt, worauf danach geachtet werden muss.
Ausgangslage
Bereits am 27.1.09 hatte der EuGH in der Rechtssache „Persche“ (SB 09, 43, Abruf-Nr. 090437) entschieden, dass eine Regelung mit dem Europäischen Gemeinschaftsrecht nicht in Einklang zu bringen ist, wonach nur Spenden an im Inland ansässige Einrichtungen von der Steuer abgezogen werden können. Bei einer Spende an gemeinnützige Organisationen eines anderen Mitgliedstaates hatte der Spender keine Möglichkeit nachzu-weisen, dass eine solche Auslandsspende die geltenden Voraussetzungen für die Gewährung einer entsprechenden Vergünstigung erfüllt. Dient der ausländische Zuwendungsempfänger nach seiner Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder seiner sonstigen Verfassung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken i.S. der Abgabenordnung, muss daher auch ein Spendenabzug an diesen ausländischen Empfänger in Deutschland steuerlich geltend gemacht werden können.
Ausgangsfall
Der in Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtige A tätigte Sachspenden in Höhe von ca. 18.000 EUR an eine Organisation in Portugal. Diese Organisation, die in Deutschland weder unbeschränkt noch beschränkt steuerpflichtig war, erfüllte alle Voraussetzungen, um nach portugiesischem Recht als gemeinnützig anerkannt zu werden. Dementsprechend wurden ihr in Portugal die Steuervergünstigungen für gemeinnützige Körperschaften gewährt. Darüber hinaus stellte sie A eine Spendenbestätigung über die Zuwendungen aus. Anschließend begehrte A im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung in Deutschland einen entsprechenden Sonderausgabenabzug, der ihm jedoch vom Finanzamt versagt wurde. Sowohl das FG als auch der BFH teilten die Auffassung des Finanzamts unter Hinweis darauf, dass die deutschen Finanzämter rechtlich nicht in der Lage seien, von der ausländischen Organisation diejenigen Nachweise verlangen zu dürfen, die für eine Überprüfung der Gemeinnützigkeits-voraussetzungen nach deutschem Recht erforderlich seien. Auch könne die deutsche Finanzverwaltung insoweit nicht hinreichend Erfolg versprechend Rückgriff auf die Amtshilferichtlinie der EU (Richtlinie 77/799/EWG) nehmen, da den ersuchten ausländischen Behörden zahlreiche Möglichkeiten zur Verfügung stehen, das Amtshilfeersuchen abzulehnen. Erst der EuGH wertete die Versagung des Spendenabzugs bei Auslandsspenden als Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit. Unter Beachtung des EuGH-Urteils verwies der BFH anschließend den Rechtsstreit an das FG zurück und erkannte für Recht, dass zwar grundsätzlich auch ein Sonder- ausgabenabzug für Auslandsspenden zuzulassen sei; den deutschen Steuerbehörden bleibe es jedoch unbenommen, vom Steuerpflichtigen alle Belege zu verlangen, die sie zur Prüfung der Voraussetzungen des deutschen Gemeinnützigkeitsrechts benötigen. Gelingt dem Steuerpflichtigen der Nachweis nicht, dass die ausländische Organisation die Voraussetzungen des nationalen Gemeinnützigkeitsrechts erfüllt, ist das Finanzamt nicht gehindert, den Steuerabzug zu versagen (BFH 27.5.09, X R 46/05, BFH/NV 09, 1633, Abruf-Nr. 092911).
BMF-Schreiben
Am 16.5.11 (DStR 11, 972) hat das BMF nun ein Schreiben veröffentlicht, in dem es darlegt, welche Belege von der deutschen Finanzverwaltung zum Nachweis der Gemeinnützigkeit des ausländischen Zuwendungs-empfängers akzeptiert werden (Steuerbegünstigte Zwecke (§ 10b EStG); Anwendung des Urteils des EuGH vom 27.1.09, C-318/07, in der Rechtssache „Persche”; IV C 4 - S 2223/07/0005:008). Hierzu zählen insbesondere:
Mit diesen Belegen kann der Nachweis geführt werden |
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