04.04.2011 | Zwischenruf
Stiftungsaufsicht: Freund und Helfer
von RA Dr. K. Jan Schiffer, Bonn (www.stiftungsrecht-plus.de)
Der Stifterwille ist (beinahe) der Maßstab aller Dinge im Stiftungsrecht. Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist der „Garant des Stifterwillens”. Sie ist aber auf die reine Rechtsaufsicht beschränkt. Das umfasst „nur” die Überwachung der Einhaltung von Gesetz und Stiftungssatzung, in der der Stifterwille manifestiert ist.
Selbstständigkeit der Stiftungsorgane
Die Stiftungsorgane sind bei ihren Entscheidungen über die Art und Weise der Verwaltung der Stiftung frei. Hat der Stifter beispielsweise in der Stiftungssatzung abstrakt und „unbestimmt“ festgelegt, dass die Verwaltung der Stiftung „sparsam und wirtschaftlich“ zu erfolgen hat, darf die Aufsichtsbehörde dennoch nicht ihre eigene Einschätzung zur Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit an die Stelle der Einschätzung der Stiftungsorgane setzen. Es besteht keine Fachaufsicht.
Öffentliche Interessen
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