· Fachbeitrag · 60 Fragen/60 Antworten
Zentrale Fragestellungen zur Errichtung und zum Betrieb einer Stiftung (Fragen 31 bis 38)
von RAin Gabriele Ritter, FAin für Steuer- und Sozialrecht, BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Köln
| Mit dieser Beitragsreihe beantworten wir zentrale Fragen zur Errichtung und zum Betrieb einer Stiftung. Dieser Beitrag zeigt u.a., worauf beim Ausgleich von Verlusten im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (wGB) zu achten ist, wie Gewinne richtig ermittelt und Rücklagen zulässig gebildet werden. (Fragen 1 bis 30 in SB 11, 215 und 234 und SB 12, 15 ) |
31. Welche Ausgleichsmöglichkeiten sind zulässig?
Der Ausgleich des Verlustes eines steuerpflichtigen wGB mit Mitteln des ideellen Bereichs ist nach Tz. 5 des AEAO zu § 55 AO (in der Fassung vom 17.1.12) nur in Ausnahmefällen möglich, nämlich wenn der Verlust auf einer Fehlkalkulation beruht, die Körperschaft innerhalb von 12 Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres, in dem der Verlust entstanden ist, dem ideellen Tätigkeitsbereich wieder Mittel in entsprechender Höhe zuführt und die zugeführten Mittel nicht aus Zweckbetrieben, aus dem Bereich der steuerbegünstigten Vermögensverwaltung, aus Beiträgen oder aus anderen Zuwendungen, die zur Förderung der steuerbegünstigten Zwecke der Körperschaft bestimmt sind, stammen. Die Zuführungen zu dem ideellen Bereich können demnach aus dem Gewinn des (einheitlichen) steuerpflichtigen wGB, der im Jahr nach der Entstehung des Verlusts erzielt wird, geleistet werden. Außerdem dürfen für den Ausgleich Umlagen und Zuschüsse, die dafür bestimmt sind, verwendet werden. Derartige Zuwendungen sind jedoch keine steuerbegünstigten Spenden.
Eine für die Steuerbegünstigung schädliche Verwendung von Mitteln für den Ausgleich von Verlusten eines steuerpflichtigen wGB liegt auch nicht vor, wenn dem Betrieb die Mittel durch die Aufnahme eines betrieblichen Darlehens zugeführt werden. Ebenso, wenn bereits in dem Betrieb verwendete ideelle Mittel mittels eines Darlehens, das dem Betrieb zugeordnet wird, innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach dem Ende des Verlustentstehungsjahres an den ideellen Bereich der Körperschaft zurück gegeben werden. Voraussetzung für die Unschädlichkeit ist allerdings, dass Tilgung und Zinsen für das Darlehen ausschließlich aus Mitteln des steuerpflichtigen wGB geleistet werden.
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