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  • · Fachbeitrag · 60 Fragen/60 Antworten

    Zentrale Fragestellungen zur Errichtung und zum Betrieb einer Stiftung (Fragen 46 bis 54)

    von RAin Gabriele Ritter, FAin für Steuer- und Sozialrecht, BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Köln

    | Mit dieser Beitragsreihe beantworten wir zentrale Fragen zur Errichtung und zum Betrieb einer Stiftung. In dieser Ausgabe zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit und den Gefahren, sie zu verlieren. (Fragen 1 bis 38 in SB 11, 215 und 234 und SB 12, 15 , 35 und 56) |

    46. Wie wird einer Stiftung die Gemeinnützigkeit zuerkannt?

    Im Rahmen des Gründungsakts wird die Stiftungssatzung nebst Stiftungsgeschäft einer rechtsfähigen Stiftung durch die nach den jeweiligen Landesstiftungsgesetzen bestimmte Behörde (z.B. in NRW die Bezirksregierungen) der jeweiligen Finanzbehörde (in der Regel Mittelbehörde) zur Prüfung vorgelegt. Diese Prüfung dient dazu, dem Stifter Hinweise zu geben, die es ihm ermöglichen, eine den gemeinnützigkeitsrechtlichen Bestimmungen entsprechende Satzung nebst Stiftungsgeschäft zu formulieren.

     

    Nach der Anerkennung der Stiftung durch die Anerkennungsbehörde erhält das Veranlagungsfinanzamt eine Ausfertigung der Anerkennungsurkunde, des Stiftungsgeschäfts und der Stiftungssatzung mit dem Hinweis, dass die Stiftung nach der Satzung ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten Zwecken dient. Es wird daraufhin eine vorläufige Bescheinigung zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit erteilen, die regelmäßig neben dem Hinweis auf die vorläufige Freistellung von der Körperschaft- und Gewerbesteuer auch den Hinweis auf die Berechtigung zur Ausstellung von Zuwendungsbescheinigungen enthält. In der Regel geschieht dies ohne gesonderte Antragstellung.