· Fachbeitrag · 60 Fragen/60 Antworten
Zentrale Fragestellungen zur Errichtung und zum Betrieb einer Stiftung (Fragen 55 bis 60)
von RAin Gabriele Ritter FAin für Steuer- und Sozialrecht, BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Köln
| Mit diesem Beitrag beenden wir die Beitragsreihe zu zentralen Fragen einer Stiftung - passend mit Antworten zur Beendigung und Umwandlung von Stiftungen (Fragen 1 bis 54 in SB 11, 215 und 234 und SB 12, 15 , 35, 56 und 77).|
55. Ist Beendigung durch rechtsgeschäftlichen Willen möglich?
Die Stiftung unterscheidet sich von anderen Organisations- bzw. Gesellschaftsformen dadurch, dass sie auf Dauer angelegt ist. Nach deutschem Recht sind rechtsfähige Stiftungen „für die Ewigkeit“ gemacht. Die Stiftung in ihrer Existenz oder auch nur in ihrer Zweckrichtung in das Belieben späterer Amtsträger zu stellen, ist nach deutschem Rechtsverständnis grundsätzlich nicht möglich (siehe auch Frage 1). Die Beendigung einer rechtsfähigen Stiftung kann deshalb gemäß § 87 Abs. 1 BGB nur erfolgen, wenn
- die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden ist oder
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