· Fachbeitrag · Aberkennung der Gemeinnützigkeit
Nicht jede Erwähnung im Verfassungsschutzbericht genügt
| Der BFH hat entschieden, dass die bloße Erwähnung im Verfassungsschutzbericht nicht ausreicht, um einem Verein die Gemeinnützigkeit abzuerkennen. Erforderlich ist die ausdrückliche Einstufung als extremistisch ( BFH 11.4.12, I R 11/11, Abruf-Nr. 121892 ). |
Der BFH bestätigte mit dem Urteil eine Entscheidung des FG Sachsen. Dieses hatte einen islamistisch-salafistischen Verein, der eine Moschee betrieb und dessen Satzungszweck u.a. die Förderung der Religion war, für das Jahr 2008 als gemeinnützig anerkannt. Der Verein war im Landesverfassungsschutzbericht Sachsen für das Jahr 2008 wegen seiner Einbindung in demokratiefeindliche salafistische Netzwerke namentlich erwähnt worden. Aus diesem Grund hatte ihm das Finanzamt für das Jahr 2008 die Gemeinnützigkeit entzogen. Dabei berief es sich auf die 2009 eingeführte gesetzliche Vermutung, wonach davon auszugehen ist, dass Körperschaften, die in Landes- oder Bundesverfassungsschutzberichten als „extremistische Organisation aufgeführt“ sind, nicht die Voraussetzungen für die Anerkennung als gemeinnützig erfüllen. FG und BFH ließen jedoch die Erwähnung allein nicht ausreichen. Erforderlich ist die ausdrückliche Einstufung als extremistisch.
Weiterführender Hinweis
- Zum Sammlungsverbot für einen kurdischen Verein, SB 11, 82