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  • · Fachbeitrag · Aberkennung der Gemeinnützigkeit

    Nichterfüllung steuerlicher Pflichten: Nicht immer droht der Verlust der Gemeinnützigkeit

    von RA StB Dipl.-Finw. (FH) Dr. Jörg Sauer und StBin Dipl.-Vw. Dipl.-Finw (FH) Elke Richter, Ebner Stolz Mönning Bachem, Stuttgart

    | Der mögliche Verlust der Gemeinnützigkeit ist für viele steuerbegünstigte Körperschaften ein latentes Risiko. Für die Aberkennung kommen viele Ursachen in Betracht (Sauer/Schwarz, SB 11, 143 ). Seitens des BFH und der Finanzverwaltung werden auch Verstöße gegen die verfassungsmäßige Ordnung als gemeinnützigkeitsschädlich eingestuft. Ein aktuelles Urteil des FG Münster (30.6.11, 9 K 2649/10 K ) bietet Anlass, diesen Problemkreis und insbesondere die Frage nach den Folgen der Nichterfüllung steuerlicher Pflichten näher zu betrachten. |

    1. Anforderungen an die tatsächliche Geschäftsführung

    Zur Erlangung und Erhaltung des Gemeinnützigkeitsstatus und den damit verbundenen Steuervergünstigungen müssen Stiftungen verschiedene Voraussetzungen erfüllen. Neben den rein formellen Anforderungen an die Satzung (§ 60 AO) ist erforderlich, dass die tatsächliche Geschäftsführung der Stiftung, d.h. das Handeln des Stiftungsvorstands und ihm zuzurechnendes Verhalten von Mitarbeitern, auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke und der Satzungsbestimmungen gerichtet ist (§ 63 Abs. 1 AO). Den Nachweis hierzu müssen die Stiftungen anhand ordnungsgemäßer Aufzeichnungen über die Ausgaben und Einnahmen führen (§ 63 Abs. 3 AO).

     

    1.1 Einhaltung der verfassungsmäßigen Ordnung

    Zu den Anforderungen an die tatsächliche Geschäftsführung gehört anerkanntermaßen auch die Einhaltung der verfassungsmäßigen Ordnung (so bereits BFH 13.12.78, I R 39/78, BStBl II 79, 482 unter 4., AEAO zu § 52 Tz. 16). Organisationen, deren Tätigkeit gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung gerichtet ist, sind deshalb seit Einfügung des § 51 Abs. 3 AO durch das Jahressteuergesetz 2009 explizit von den Steuervergünstigungen ausgeschlossen. Auch die Nichtbefolgung polizeilicher Anordnungen ist nach Ansicht des BFH gemeinnützigkeitsschädlich (BFH 29.8.84, I R 215/81, BStBl II 85, 106). Nach Auffassung der Finanzverwaltung handelt es sich hierbei um eine Durchbrechung der verfassungsmäßigen Ordnung (AEAO zu § 52 Tz. 16).