· Fachbeitrag · Aktuelle Gesetzgebung
Änderung des AEAO bei der Gemeinnützigkeit
von Michael Haubrich, Dipl.-Kfm., Dipl.-Finw. (FH), Steuerberater, München
| Mit BMF-Schreiben vom 26.1.16 (IV A 3 - S 0062/15/10006 , Abruf-Nr. 146499 ) wurden einige Regelungen des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO) im Bereich des Gemeinnützigkeitsrechts mit sofortiger Wirkung geändert. In dieser Beitragsreihe werden die wichtigsten praxisrelevanten Änderungen erläutert; hier zu Hilfspersonen und Mittelweiterleitung an Personen des öffentlichen Rechts. |
1. Hilfspersonen (§ 57 Abs. 1 S. 2 AO)
Eine Körperschaft muss ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke grundsätzlich selbst verwirklichen, damit die für die Steuerbegünstigung erforderliche Unmittelbarkeit gegeben ist (§ 57 Abs. 1 S. 1 AO). Das Gebot der Unmittelbarkeit ist aber nach § 57 Abs. 1 S. 2 AO auch erfüllt, wenn sie sich einer Hilfsperson bedient. Dazu ist es erforderlich, dass insbesondere nach den rechtlichen und tatsächlichen Beziehungen zwischen Körperschaft und Hilfsperson, deren Wirken wie eigenes Wirken der Körperschaft anzusehen ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Hilfsperson selbst steuerbegünstigt ist.
Eine interessante Frage ist, ob die Hilfsperson alleine wegen der Hilfspersonentätigkeit steuerbegünstigt sein kann.
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