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  • · Fachbeitrag · Altstiftungen

    Reaktivierung von Stiftungen

    von RAin Gabriele Ritter, FAin für Steuer- und Sozialrecht, BDO AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Köln

    | Stiftungen sind grundsätzlich auf Ewigkeit angelegt. Wie kaum eine andere Rechtsform sind sie in der Lage Generationen, Regime und Wirtschaftskrisen zu überdauern. Ein besonders gutes Beispiel dafür sind die Altstiftungen auf dem Gebiet der ehemaligen DDR. Obwohl politisch bekämpft und durch Enteigungen ihrer wirtschaftlichen Basis beraubt, haben erstaunlicher Weise viele Stiftungen „im Verborgenen“ überlebt. Der folgende Beitrag zeigt, welche Möglichkeiten es gibt, diese Stiftungen wiederzubeleben. |

    1. Hintergrund und Kennzahlen

    In den vergangenen Jahren wurden zum Bestand und den Reaktivierungsmöglichkeiten von Altstiftungen in der früheren DDR einige Studien durchgeführt. Eine Vielzahl von Altstiftungen war der Bodenreform und der Überführung des Stiftungsvermögens in Volkseigentum zum Opfer gefallen. Somit wurden diesen Stiftungen die wirtschaftliche Grundlage entzogen. Jedoch darf davon ausgegangen werden, dass eine beachtliche Zahl an Altstiftungen noch über Vermögenswerte verfügt und auch reaktivierungsfähig ist. Zu einer flächendeckenden Auflösung kam es also - obgleich politisch seinerzeit forciert - nie. Diese Stiftungen waren schlicht in Vergessenheit geraten.

     

    1.1 Anfechtbarkeit von Auflösungsentscheidungen

    Reaktivierungsfähig sind zudem Stiftungen, die nicht rechtmäßig aufgelöst worden sind. Durch Art. 19 des Einigungsvertrags wurde für Verwaltungsakte eine abschließende Regelung dergestalt eingefügt, dass bestandskräftige Verwaltungsakte der DDR rechtlich geschützt werden. Daraus folgt, dass die in der DDR aufgelösten Stiftungen nach dem Einigungsvertrag nicht mehr angreifbar sind. Dies gilt jedoch nur, soweit die Auflösung in Einklang mit den seinerzeit geltenden Gesetzen erfolgte. Wurde die Auflösung z.B. durch ein unzuständiges Organ beschlossen, ist sie angreifbar und die Stiftung gegebenenfalls noch reaktivierungsfähig.