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Auch Gemeinnützige müssen Azubi angemessen vergüten
| Ausbildungsbetriebe müssen Auszubildenden eine angemessene Vergütung zahlen. Diese Regelung in § 17 Abs. 1 S. 1 Berufsbildungsgesetz gilt auch für gemeinnützige Ausbildungsträger, entschied jetzt das Bundesarbeitsgericht (BAG). |
Im konkreten Fall hatte ein gemeinnütziger Verein mit dem Zweck, die qualifizierte Berufsausbildung zu fördern, Berufsausbildungsverträge geschlossen. Die Azubi wurden in den Mitgliedsbetrieben des Vereins ausgebildet. Ein Azubi, der zum Maschinen- und Anlageführer ausgebildet wurde, erhielt rund 55 Prozent der tariflichen Ausbildungsvergütung. Dagegen wehrte sich der Azubi vor dem BAG. Er verlangte, nach Tarifvertrag entlohnt zu werden.
Das BAG gab ihm Recht. Eine Ausbildungsvergütung ist in der Regel nicht mehr angemessen, wenn sie die in einem einschlägigen Tarifvertrag geregelte Vergütung um mehr als 20 Prozent unterschreitet. Allein der Status der Gemeinnützigkeit rechtfertigt es nicht, von den Vorgaben der einschlägigen Tarifverträge so stark abzuweichen (BAG 29.4.15, 9 ZR 108/14, Abruf-Nr. 144452).