· Fachbeitrag · Arbeitsrecht
Kein Mindestlohn für behinderte Arbeitnehmer in Werkstätten
von RAin Gabriele Ritter, und FAin für Steuer- und Sozialrecht Ritter&Partner mbB, Rechtsanwälte und Steuerberater, Wittlich
| Mit dem „Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG)“, eingeführt durch Art. 1 des Tarifautonomiestärkungsgesetzes vom 11.8.14, in Kraft seit dem 16.8.14, wurde mit Wirkung zum 1.1.15 erstmals ein umfassender gesetzlicher Anspruch für jeden Arbeitnehmer auf Zahlung eines Mindestlohns eingeführt. Mit Urteil vom 19.6.15 (2 Ca 165a/15, Abruf-Nr. 145769 ) entschied das Arbeitsgericht Kiel, dass behinderte Menschen in Werkstätten jedoch nicht unter dieses Gesetz fallen. |
1. Der Fall des Arbeitsgerichts Kiel
Der mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 70 % schwerbehinderte Kläger ist seit dem 15.8.94 auf Grundlage eines Werkstattvertrags in einer Werkstatt für behinderte Menschen i. S. des § 136 Abs. 1 SGB IX tätig. Grundlage des Vertragsverhältnisses der Parteien ist ein Werkstattvertrag.
Der Kläger bezieht entsprechend der im Werkstattvertrag in Bezug genommenen Entgeltordnung, die ihrerseits wiederum auf § 138 Abs. 2 SGB IX fußt, eine Nettovergütung von (monatlich) 216,75 EUR und arbeitet 38,5 Stunden in der Woche. Der Kläger meint, dass er Arbeitnehmer sei und mit einem Stundensatz von 1,49 EUR eine sittenwidrige Vergütung erziele. Angemessen sei ein Stundensatz von mindestens 6 EUR. Ab Januar 2015 gelte für ihn das Mindestlohngesetz und damit ein Stundensatz von 8,50 EUR.
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