· Fachbeitrag · Brauchtumspflege
Verkauf von Karnevalsorden steuerpflichtig
von RAin Gabriele Ritter FAin für Steuer- und Sozialrecht, BDO AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Köln
| Fastelovend vor Gericht: Außerhalb der jecken Zeit hatte das FG Köln über die ertragsteuerliche Zuordnung des Verkaufs von Karnevalsorden zu befinden. Es kam zu dem Ergebnis, dass hier keine begünstigte Förderung des karnevalistischen Brauchtums vorliegt, sondern eine steuerpflichtige Tätigkeit ( 18.4.12, 13 K 1075/08, Abruf-Nr. 122079 ). |
1. Der Sachverhalt
Die Klägerin ist eine gGmbH, deren Satzungszweck die Förderung des traditionellen Brauchtums in X einschließlich des Karnevals ist. Dieser soll insbesondere durch folgende Aktivitäten/Maßnahmen verwirklicht werden:
- Sammlung von Gegenständen zur Geschichte des X Karnevals,
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses SB Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 18,00 € / Monat
Tagespass
einmalig 12 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig