· Fachbeitrag · Gemeinnützige Stiftungen
Hofladen als Zweckbetrieb
von RAin Gabriele Ritter, FAin für Steuer- und Sozialrecht,Ritter&Partner mbB, Rechtsanwälte und Steuerberater, Wittlich
| Mit Urteil vom 18.6.15 (10 K 759/13, Abruf-Nr. 145291 ) hat das FG Köln entschieden, dass ein „Hofladen“ ein steuerbegünstigter Zweckbetrieb sein kann. Bemerkenswert an der Entscheidung: Hofläden in stationären Wohlfahrtseinrichtungen, in denen u.a. Menschen aufgenommen werden, die durch Suchtproblematiken auffällig geworden sind, können sogar Zweckbetriebe sein, wenn das Warensortiment alkoholische Getränke enthält. |
1. Der Fall des FG Köln
Der Kläger ist Mitglied einer Untergliederung eines amtlich anerkannten Verbands der freien Wohlfahrtspflege. Als Träger stationärer, teilstationärer und ambulanter Einrichtungen setzt er sich für Menschen ein mit besonderen sozialen Schwierigkeiten (§ 67 ff. SGB XII), für Menschen mit einer wesentlichen Behinderung (§ 53 SGB XII) und für Menschen, die dauerhafte Hilfe zum Leben in Einrichtungen benötigen (§ 35 SGB XII). Besondere Zielgruppe sind ältere, wohnungslose und suchtmittelabhängige Menschen.
Zu diesem Zweck betreibt der Kläger in seinen Einrichtungen Altenwohn- und Pflegeheime, stationäre Einrichtungen der Gefährdetenhilfe sowie ambulant betreute Wohneinrichtungen und Landwirtschaft. Bei den stationären Einrichtungen handelt es sich um dorfähnliche Anwesen mit eigener Kirche, Metzgerei und landwirtschaftlichem Betrieb. Sie bieten den Einrichtungsbewohnern therapeutische Betreuung und sinngebende Beschäftigung in Werkstätten, Küche, Wäscherei und Landwirtschaft. Die Bewohner der Einrichtungen der Gefährdetenhilfe bleiben zwischen einem Monat und einem Jahr oder befinden sich dauerhaft im Alten- und Pflegeheim.
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