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  • · Fachbeitrag · Gemeinnützige Stiftungen

    Mittelverwendung bei Unterstützung anderer Körperschaften

    | Die OFD Frankfurt a.M. hat eine für die Praxis sehr wichtige Verfügung zur zweckentsprechenden Mittelverwendung bei Zusammenarbeit und Mittelweitergabe an andere steuerbegünstigte Körperschaften erlassen (OFD Frankfurt a.M. 19.8.13, S-0177 A - 6 - St 53, Abruf-Nr. 133089 ). |

     

    Eine steuerbegünstigte Körperschaft kann ihrer Pflicht, sämtliche Mittel für ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke zu verwenden (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 AO), demnach auf folgende Arten nachkommen:

     

    • Die Körperschaft muss ihre steuerbegünstigten Zwecke grundsätzlich selbst verwirklichen, also ihre Mittel unmittelbar dafür verwenden (§ 57 Abs. 1 S. 1 AO), gegebenenfalls durch Einschaltung einer Hilfsperson (§ 57 Abs. 1 S. 2 AO).