· Fachbeitrag · Gemeinnützigkeit
Auflösung einer Stiftung ‒ wie ist die Anfallberechtigung in der Satzung zu bestimmen?
| Ein Leser fragt: Muss in der Satzung klar definiert sein, dass das Vermögen bei Auflösung der gemeinnützigen Stiftung auch an eine gemeinnützige Einrichtung gehen muss? Oder reicht der Hinweis, dass das Vermögen z. B. an die Gemeinde geht? SB liefert die Antwort. |
Antwort: Das Gesetz sieht für gemeinnützige Körperschaften verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten vor, wohin das Vermögen bei Auflösung geht (sog. Anfallberechtigung). Maßgeblich sind bei gemeinnützigen Stiftungen die § 61 Abs. 1 und § 55 Abs. 1 Nr. 4 AO. Danach gilt:
Festlegung einer konkreten Körperschaft
Die Satzung kann festlegen, dass das Vermögen einer konkret bezeichneten anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder einer konkret bezeichneten juristischen Person des öffentlichen Rechts (darunter fallen i. d. R. auch Gemeinden) anfällt. Einer besonderen Zweckvorgabe bedarf es dann nicht zwingend.
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