· Nachricht · Gemeinnützigkeit
BFH: Keine Mildtätigkeit ohne entsprechende Satzungsregelung
| Enthält die Satzung einer Körperschaft keine ausdrückliche Bestimmung, dass ihre Zwecke mildtätig sind, kann sie steuerlich auch nicht so behandelt werden. Der Satzungszweck und die Art seiner Verwirklichung müssen so konkret wie möglich formuliert sein. So sieht es nach dem FG Düsseldorf nun auch der BFH. |
Hintergrund | Aus der Satzung bzw. dem Gesellschaftsvertrag muss sich eindeutig ergeben, welche steuerbegünstigten Zwecke die Körperschaft verfolgt. Da das Gesetz
- zwischen gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken unterscheidet und
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