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  • 11.09.2024 · Nachricht · Gemeinnützigkeit

    FG Niedersachsen moniert bei einer Satzungsklausel zur Vermögensbindung hinreichende Bestimmtheit

    | Die hinreichende Bestimmtheit von Satzungsbestimmungen zur Vermögensbindung erfordert nach Maßgabe der Mustersatzung klare Angaben dazu, an welche konkrete Empfangskörperschaft (sog. Destinatär) das steuerbegünstigt angesammelte Vermögen später übergehen und/oder zur Verwirklichung welcher konkreten steuerbegünstigten Zwecke der (unbenannt bleibende) Destinatär das übergegangene Vermögen im Anschluss ausschließlich und unmittelbar einsetzen soll. Das hat das FG Niedersachsen klargestellt. Das letzte Wort hat aber der BFH. |