· Nachricht · Gemeinnützigkeit
Gemeinnützigkeit: Finanzamt darf nur die Satzung prüfen
| Wenn das Finanzamt prüft, ob ein Verein gemeinnützig sein kann, darf es das nur anhand der Satzung tun. Das Finanzamt darf die Gemeinnützigkeit nicht mit dem Argument verweigern, die tatsächliche Geschäftsführung des Vereins verstoße gegen gemeinnützigkeitsrechtliche Vorschriften. Das hat das FG Baden-Württemberg klargestellt. |
Im konkreten Fall ging es um einen Verein, der im Verdacht stand, verfassungsfeindliche islamistische Bestrebungen zu fördern. Das Finanzamt wollte ihm deshalb die Gemeinnützigkeit verweigern. Das FG sah das aber anders. Maßstab für die Prüfung nach § 60a AO ist nur die Satzung. Es ist nicht vorgesehen, dass das Finanzamt auch die tatsächliche Geschäftsführung prüft. Diese Tatsachenermittlung bleibt dem Veranlagungsverfahren vorbehalten ‒ also der Prüfung im Rahmen der Steuererklärung.
Zwar würde es das Verfahren vereinfachen, wenn die Entscheidung über die Gemeinnützigkeit insgesamt ‒ auch in materieller Hinsicht ‒ in einem vorgeschalteten Verfahren fiele. Allerdings würde die Prüfung der tatsächlichen Geschäftsführung das Verfahren deutlich verzögern; zudem eignet sich das instabile Merkmal der tatsächlichen Geschäftsführung nicht für eine Grundlagenfeststellung mit Wirkung für spätere Veranlagungszeiträume. Deshalb beschränkt sich § 60a AO zu Recht auf die Feststellung der formellen Satzungsmäßigkeit und ist kein vollständiges Anerkennungsverfahren (FG Baden-Württemberg 5.3.18, 10 K 3622/18, Abruf-Nr. 202162).
Weiterführender Hinweis
- Zu Praxiserfahrungen zum neuen Anerkennungsverfahren nach § 60a AO, SB 13, 228