· Fachbeitrag · Gemeinnützigkeit
Mittelverwendung im Ausland: Rechtliche Vorgaben kennen und Gemeinnützigkeit sichern
| Es gibt viele gemeinnützige Einrichtungen, die im Ausland tätig sind. Als „Auslandstätigkeit“ gilt schon, wenn man ausländische Organisationen finanziell (etwa durch Spenden) unterstützt. Diese Mittelweitergabe muss sich an die Vorgaben der Finanzverwaltung halten. Eine Hürde war bisher der „strukturelle Inlandsbezug“. Wer den nicht nachweisen konnte, musste sogar mit dem Entzug der Gemeinnützigkeit rechnen. Nach den aktuellen Vorgaben aus der Finanzverwaltung scheint dieses Risiko aber aus der Welt. Sie können sich auf „andere Baustellen“ konzentrieren. |
1. Das steckt hinter dem „strukturellen Inlandsbezug“
Die Regelung zum strukturellen Inlandsbezug finden Sie sowohl im Spendenrecht (§ 10b Abs. 1 S. 2 Nr. 3 EStG) als auch in der AO (§ 51 Abs. 2 AO). Die Vorgabe des strukturellen Inlandsbezugs schränkt Tätigkeiten und Mittelverwendung im Ausland ein. Konkret: Eine Organisation, die gemeinnützige Zwecke im Ausland verfolgt, muss eine von 2 Voraussetzungen erfüllen, um als gemeinnützig eingestuft zu werden:
- Die Organisation fördert natürliche Personen, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.
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