· Fachbeitrag · Gemeinnützigkeit
Neuer gemeinnütziger Zweck: So stellen Sie Anträge richtig
| Sie wollen für eine Stiftung die Gemeinnützigkeit beantragen, deren Zweck sich nicht in der „Begünstigten-Katalogzweckliste“ von § 52 Abs. 2 AO befindet? Orientieren kann man sich an einem Schreiben des Finanzministeriums Sachsen-Anhalt. Darin werden interessante Aussagen dazu gemacht, wie Sie die Öffnungsklausel des § 52 Abs. 2 AO nutzen. |
1. Öffnungsklausel in § 52 AO
Die Öffnungsklausel des § 52 AO war 2007 mit dem „Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements“ ergänzend zu den Katalogzwecken in den § 52 AO eingefügt worden. Sie lautet:
|
Sofern der von der Körperschaft verfolgte Zweck nicht unter S. 1 (die Aufzählung der Katalogzwecke) fällt, aber die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet entsprechend selbstlos gefördert wird, kann dieser Zweck für gemeinnützig erklärt werden. Die obersten Finanzbehörden der Länder haben jeweils eine Finanzbehörde im Sinne des Finanzverwaltungsgesetzes zu bestimmen, die für Entscheidungen nach S. 2 zuständig ist. |
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses SB Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 18,00 € / Monat
Tagespass
einmalig 12 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig