· Fachbeitrag · Gemeinnützigkeit
Satzungsmäßige Vermögensbindung ‒ hierauf kommt es bei der Satzungsgestaltung an
von Steuerberaterin Iris Röttgering, Curacon GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Münster
| Jede Stiftungssatzung muss die satzungsmäßige Vermögensbindung regeln. Über die konkrete Ausgestaltung solcher Regelungen streiten jedoch regelmäßig Finanzämter und Stiftungen vor den Finanzgerichten und/oder dem BFH. Denn mögliche Folgen bei Verstößen gegen die satzungsmäßige Vermögensbindung sind gravierend: Es kann zur Aberkennung der Gemeinnützigkeit und zur rückwirkenden Aufhebung der Steuervergünstigung kommen. SB nimmt deshalb die satzungsmäßige Vermögensbindung in den Blick und zeigt, worauf es bei der Satzungsgestaltung ankommt. |
Das steckt hinter der satzungsmäßigen Vermögensbindung
Die Regelungen zur satzungsmäßigen Vermögensbindung finden sich in § 61 AO. § 61 Abs. 1 AO regelt die Vermögensbindung in Einklang mit dem Grundsatz der Selbstlosigkeit nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 AO. Hiernach darf bei Auflösung einer gemeinnützigen Stiftung oder bei Wegfall ihres steuerbegünstigten Zwecks das Vermögen nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden. Oder aber das Vermögen muss auf eine steuerbegünstigte Körperschaft oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts für steuerbegünstigte Zwecke übertragen werden.
Der Grundsatz der Vermögensbindung soll verhindern, dass Vermögen, das eine Stiftung aufgrund ihrer steuerbegünstigten Tätigkeit erworben hat, für nicht steuerbegünstigte Zwecke verwendet wird.
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