· Nachricht · Insolvenzrecht
Insolvenz: Gemeinnützige werden nicht bevorzugt behandelt
| Für die Zahlungsunfähigkeit als Insolvenzgrund gelten für gemeinnützige Körperschaften keine anderen Beurteilungen als für Nichtgemeinnützige. Das hat das OLG Brandenburg klargestellt. Ein Insolvenzverfahren wird u. a. eröffnet, wenn der Schuldner zahlungsunfähig ist. Das ist der Fall, wenn er nicht in der Lage ist, fällige Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit wird nach dem Gesetz unterstellt, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat. Für gemeinnützige Schuldner gelten hier keine anderen Maßstäbe. |
Im konkreten Fall hatte eine gGmbH argumentiert, auf eine gemeinnützige Körperschaft seien mangels unternehmerischer Tätigkeit die Grundsätze der Rechtsprechung zur Zahlungseinstellung nicht ohne Weiteres zu übertragen. Verzug oder zeitweise Nichtzahlung einer Forderung genügten für sich genommen nicht, um auf eine Zahlungsunfähigkeit oder eine drohende Zahlungsunfähigkeit schließen zu können. Das wies das OLG zurück. Die Gemeinnützigkeit sei eine steuerrechtliche Gegebenheit. Sie ist für die Frage, ob eine Gesellschaft insolvenzrechtlich zahlungsunfähig ist oder ihr die Zahlungsunfähigkeit droht, ohne Bedeutung. Eine insolvenzrechtliche Sonderstellung einer gGmbH sieht das Gesetz nicht vor (OLG Brandenburg 5.6.19, 7 U 74/17, Abruf-Nr. 210053).