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  • 30.05.2017 · Fachbeitrag · Kunststiftung

    Kunstwerke in Privaträumen sind nicht gemeinnützig

    | Werden Kunstwerke in privaten – nicht der Allgemeinheit zugänglichen – Räumlichkeiten untergebracht und nur teilweise gelegentlich öffentlich ausgestellt, verfolgt eine zur Bewahrung und Förderung von bildender Kunst gegründete Stiftung mangels Selbstlosigkeit keine gemeinnützigen Zwecke (BFH 23.2.17, V R 51/15, Abruf-Nr. 193665 ). |