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  • · Fachbeitrag · Mustersatzungen (Teil 14)

    Vermögensbindung und Corporate Governance

    von RA Dr. Christoph Mecking, Geschäftsführender Gesellschafter des Instituts für Stiftungsberatung, Berlin (www.stiftungsberatung.de)

    | Als letzte Bestimmung gibt die Mustersatzung der Finanzverwaltung die Bindung des Stiftungsvermögens bei Aufhebung der Stiftung oder Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke vor. Doch entstehen auch Auseinandersetzungen mit dem Finanzamt (FA) wegen Normen, die nicht in der Mustersatzung in Bezug genommen werden. |

    1. Satzungsmäßige Vermögensbindung

    Das Vermögen für steuerbegünstigte Zwecke sicherzustellen wurzelt tief im Gemeinnützigkeitsrecht und war schon in den 1920er-Jahren im Körperschaftsteuerrecht kodifiziert. Es gab zwar zunächst eine Befreiung für rechtsfähige Stiftungen des privaten Rechts, die aber im Jahressteuergesetz 07 (BGBl I 06, 2878) mit Geltung ab dem 13.12.06 aufgehoben wurde.

     

    Auch für Stiftungen gilt heute § 61 Abs. 1 AO, wonach eine i. S. d. § 55 Abs. 1 Nr. 4 AO „steuerlich ausreichende Vermögensbindung“ vorliegt, „wenn der Zweck, für den das Vermögen bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks verwendet werden soll, in der Satzung so genau bestimmt ist, dass auf Grund der Satzung geprüft werden kann, ob der Verwendungszweck steuerbegünstigt ist.“ Dieser Buchnachweis (BFH 23.7.09, V R 20/08, BStBl II 10, 719) soll sicherstellen, dass dem Stifter bereits bei Errichtung der Stiftung deutlich wird, dass deren gesamte Wertschöpfung für steuerbegünstigte Zwecke gebunden bleibt. Insofern muss die gesetzliche Formulierung „Wegfall ihres bisherigen Zwecks“ als redaktionelles Versehen verstanden werden (v. Holt, in: Winheller (Hrsg.): Gesamtes Gemeinnützigkeitsrecht, 1. Aufl., 496, Rn. 7); gemeint ist der „Wegfall steuerbegünstigter Zwecke“.