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  • · Fachbeitrag · Mustersatzungen (Teil 17)

    Geschäftsjahr ‒ Statusänderungen ‒ Gesamtfazit

    von RA Dr. Christoph Mecking, Geschäftsführender Gesellschafter des Instituts für Stiftungsberatung, Berlin (www.stiftungsberatung.de)

    | Mit diesem Beitrag endet die Reihe zu Auseinandersetzungen von Stiftern und ihren Beratern mit den Finanzämtern zur Gestaltung von Stiftungssatzungen. Er greift zwei weitere Konfliktfelder ‒ Regelungen zum Geschäftsjahr und zu Statusänderungen ‒ auf. Den Abschluss bildet ein Gesamtfazit. |

    1. Geschäftsjahr

    Nach den §§ 60 Abs. 2 und 63 Abs. 3 AO hat eine steuerbegünstigte Körperschaft für den jeweiligen Veranlagungs- oder Bemessungszeitraum „durch ordnungsmäßige Aufzeichnungen über ihre Einnahmen und Ausgaben“ nachzuweisen, dass die tatsächliche Geschäftsführung den Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung entspricht (OFD Frankfurt a. M. 20.6.05 - S 0170 A - 17 - St II 1.03). Sie trägt die entsprechende Feststellungslast (BFH 23.7.03, BStBl. II 03, 930). Eine besondere Form ist steuerlich nicht vorgeschrieben, doch kann sie sich aus der Satzung oder außersteuerlichen Normen ergeben. Diese sind dann auch für die Besteuerung zu erfüllen (§ 140 AO). So verlangen die Landesstiftungsgesetze von Stiftungen eine Vermögensaufstellung und einen Bericht über die Verwirklichung der Stiftungszwecke (Jahresabrechnung).

     

    Grundsätzlich gilt als maßgeblicher Zeitrahmen das Kalenderjahr (§ 7 Abs. 3 S. 2 KStG), was regelmäßig in Satzungen auch entsprechend klarstellend deklariert wird (dazu Römer/Spiegel, in: v. Campenhausen/Richter, Stiftungsrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 37, Rn. 83, 360). Mitunter kann es aber sinnvoll sein, das Wirtschaftsjahr abweichend vom Kalenderjahr zu bestimmen, etwa aufgrund der Gewinnermittlung bei eigenen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben oder Beteiligungen. Diese Möglichkeit ist für Buchführungspflichtige gem. § 7 Abs. 4 KStG oder für Gewerbetreibende gem. § 4a Abs. 1 Nr. 2 EStG gegeben. Bei gemeinnützigen Stiftungen und anderen steuerbegünstigten Körperschaften wird die satzungsmäßige Festlegung eines vom Kalenderjahr abweichenden Geschäfts- bzw. Wirtschaftsjahrs von der Finanzverwaltung indes immer wieder beanstandet.