· Fachbeitrag · Mustersatzungen (Teil 7)
Zweckverwirklichungsbeispiele
von RA Dr. Christoph Mecking, Geschäftsführender Gesellschafter des Instituts für Stiftungsberatung, Berlin (www.stiftungsberatung.de)
| Dieser Beitrag der Reihe zur steuerlichen Mustersatzung setzt sich noch einmal mit der Zulässigkeit mehrerer Satzungszwecke auseinander. Anschließend wird die in der Praxis besonders problematische Handhabung des Buchnachweises in Form der Satzungsbestimmungen zur Verwirklichung des Stiftungszwecks dargestellt. |
1. Dokumentationszwecke
Eine steuerbegünstigte Stiftung treffen umfangreiche Nachweis- und Aufzeichnungspflichten. So muss sie nach der Satzung, den Auftragsregeln (§ 27 Abs. 3 S. 1, § 86 S. 1, § 670 BGB) und dem jeweiligen Landesstiftungsrecht Rechenschaft über ihre Einnahmen und Ausgaben, die Vermögensentwicklung und die Zweckverwirklichung ablegen. Im Einzelfall können Buchführungspflichten nach den §§ 238 ff. HGB oder - bei Betrieb von Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen - spezielle Rechnungslegungsvorschriften hinzukommen. § 63 Abs. 3 AO schließlich fordert zum Nachweis der korrekten tatsächlichen Geschäftsführung, dass Einnahmen und Ausgaben ordnungsgemäß aufgeführt werden. Die Stiftung trägt hier die objektive Beweislast, sog. Feststellungslast (BFH 23.7.03, I R 29/02, BStBl 03 II, 931). Der folgende Fall ist mit Beispiel 9 (Mecking, SB 16, 216) vergleichbar.
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Im Fall einer Stiftung, die mehrere Zwecke verfolgen sollte, heißt es im Schreiben des Finanzamts (FA): „Mit der Benennung mehrerer Zwecke innerhalb der Stiftungssatzung ist für Dokumentationszwecke gleichsam die Pflicht verbunden, ihre Förderung getrennt und nachvollziehbar darzustellen.“ |
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