· Fachbeitrag · Sozialversicherungspflicht
Tätigkeit eines Arztes in Netzwerk für ambulante Palliativversorgung nicht versicherungspflichtig
| Ambulante Palliativversorgung wird immer öfter von gemeinnützigen Organisationen erbracht, die mit den Krankenkassen abrechnen. Um eine ausreichende Versorgung zu gewährleisten, beschäftigen sie angestellte Ärzte. Sie arbeiten aber auch mit anderen Ärzten zusammen. Hier fragt sich, wie deren Tätigkeit sozialversicherungsrechtlich zu beurteilen ist. |
Sachverhalt
Die klagende gGmbH erbringt Leistungen in der ambulanten Palliativversorgung. Diese rechnet sie mit den Krankenkassen ab. Neben angestellten Ärzten verfügt sie mittels Kooperationsverträge über ein Netzwerk von Hausärzten. Mitkläger ist ein niedergelassener Hausarzt mit eigener Praxis. Er darf den Zusatz „Palliativmediziner“ führen. Zwischen ihm und der Klägerin besteht ein „Kooperations-Honorarvertrag“. Aufgrund dessen soll der Arzt seine Leistungen als Selbstständiger gegen Stundenlohn erbringen. Der beklagte Rentenversicherungsträger sah hierin eine abhängige Beschäftigung. Der Arzt sei bei seiner Arbeit in den Betrieb der gGmbH eingebunden und könne nicht frei von Weisungen agieren. Hierfür spreche auch, dass er nicht von der Krankenkasse, sondern von der gGmbH mittels Stundenlohn bezahlt wird.
Das SG hob die Bescheide des Rentenversicherungsträgers auf. Der Arzt sei weder in den Betrieb der gGmbH eingebunden noch unterliege er bei seiner Tätigkeit Weisungen. Ein unternehmerisches Risiko des Arztes liege in der teuren Fortbildung zum Palliativmediziner, die er selbst bezahlt hat. Das LSG schließt sich dem an (11.4.19, L 7 R 5050/17, Abruf-Nr. 209275).
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