Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Spende

    FG Berlin: Wann stammt eine Spende aus dem Privatvermögen?

    von Wolfgang Pfeffer, Drefahl

    | Spenden aus Privatvermögen und Betriebsvermögen werden unterschiedlich behandelt. Stammt die Spende aus Betriebsvermögen, handelt es sich bei Sach- und Aufwandsspenden um eine sog. unentgeltliche Wertabgabe, die wie ein Umsatzerlös behandelt wird. Spenden aus Privatvermögen bleiben dagegen ohne steuerliche Folgen. Nicht immer sind aber Privat- und Betriebsvermögen klar voneinander abzugrenzen. Das FG Berlin hat aktuell bei Bilderschenkungen eines Kunstmalers an ein Museum Licht ins Dunkel gebracht. SB stellt Ihnen die Entscheidung vor. |

    Streit um Bilderschenkungen eines Kunstmalers an Museum

    Der Fall betraf einen Freiberufler, der sich als Künstler bzw. Bildermaler betätigte. Er hatte Bilder an verschiedene gemeinnützige und öffentliche Einrichtungen gespendet und dafür Zuwendungsbestätigungen erhalten, auf denen angegeben war, dass diese Sachzuwendungen aus dem Privatvermögen stammen. Das Finanzamt betrachtete die Spenden dagegen als Entnahmen aus dem Betriebsvermögen und erhöhte das steuerbare Einkommen entsprechend. Der Künstler argumentierte, er habe die Bilder ohne Einkünfteerzielungsabsicht hergestellt und diese daher, im Gegensatz zu anderen Bildern, die für den Verkauf bestimmt gewesen seien, nicht dem Betriebsvermögen, sondern gleich dem Privatvermögen zugeordnet.

    FG sieht Bilder im notwendigen Betriebsvermögen

    Das FG ordnete alle Bilder dem Betriebsvermögen zu. Bei einem Maler, zu dessen Hauptberuf gerade das Erstellen solcher Bilder gehöre, sei eine Zuordnung zum Privatvermögen kaum denkbar. Es fehlte zudem jeglicher Hinweis, dass diese gespendeten Bilder nur für private Zwecke erstellt worden waren. Eine willkürliche Zuordnung jedenfalls sei ausgeschlossen, weil eine Sachnähe der gespendeten Bilder zum einzigen Berufserwerb des Malers bestand (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.03.2022, Az. 16 K 2215/20, Abruf-Nr. 230405).