· Fachbeitrag · Stiftung & Recht
Hauptamtliche Vorstände: Weitere wichtige Fragen rund um das Anstellungsverhältnis
von Berthold Theuffel-Werhahn, Leiter des Bereichs Stiftungsberatung, und RAin Astrid Siebert, beide PricewaterhouseCoopers AG WPG, Kassel
| Im Beitrag von Theuffel-Werhahn, SB 11, 210 , wurden die wesentlichen zivilrechtlichen Aspekte des Anstellungsvertrags einer Stiftung mit ihren hauptamtlichen Vorstandsmitgliedern erörtert. Daran anknüpfend behandelt der folgende Beitrag arbeits-, sozialversicherungs- und lohnsteuerrechtliche Gesichtspunkte sowie die praktisch sehr bedeutsame Frage der Angemessenheit der Vergütung. |
1. Der Status des Stiftungsvorstands und dessen Folgen
In der personalrechtlichen Praxis treten im Zusammenhang mit Stiftungsvorständen immer wieder Fragen nach der richtigen Kündigungsfrist, der Rentenversicherungspflicht oder aber nach der Lohnsteuerpflicht auf. Dieses Fragenspektrum ist dem Berater bereits aus dem Umgang mit Vertretungsorganen anderer juristischer Personen bekannt. Während den Vorständen von Aktiengesellschaften insofern oft eine Sonderrolle zukommt - sie sind z.B. nach § 1 S. 3 SGB VI nicht rentenversicherungspflichtig -, verlaufen die Lösungswege von GmbH-Geschäftsführern und Stiftungsvorständen weitestgehend parallel. Die Beantwortung im Einzelnen setzt jedoch unterschiedliche Schwerpunkte.
1.1 Arbeitsrecht
Arbeitsrecht wäre auf einen Stiftungsvorstand anwendbar, wenn er „Arbeitnehmer“ im arbeitsrechtlichen Sinne ist und keine ausdrücklich angeordneten Ausnahmen (z.B. § 5 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG, § 14 Abs. 1 S. 1 KSchG, § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG) bestehen. So gelten für einen Stiftungsvorstand, der als Arbeitnehmer einzustufen ist, die Kündigungsfristen des § 622 BGB und nicht die für freie Dienstverhältnisse Anwendung findenden Kündigungsfristen des § 621 BGB. Ob ein Stiftungsvorstand „Arbeitnehmer“ ist, ist im Einzelfall zu beurteilen und hängt nicht von der Bezeichnung seines Vertrags ab. Die Beurteilung der vertraglich getroffenen Regelungen und der tatsächlichen Situation hat vielmehr anhand objektiv-rechtlicher Kriterien zu erfolgen. Arbeitnehmer ist nach der Rechtsprechung des BAG, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags in persönlicher Abhängigkeit zur Arbeit im Dienste eines anderen verpflichtet ist (BAG NZA 00, 385).
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