· Fachbeitrag · Stiftung & Recht
Mitstifter hat gegenüber Treuhänder kein alleiniges Weisungsrecht
| Der BGH musste sich mit dem Treuhandverhältnis einer unselbstständigen Stiftung auseinander setzen, die nach dem Treuhandvertrag und ihrer Satzung unter bestimmten Voraussetzungen in eine selbstständige Stiftung umgewandelt werden sollte ( BGH 22.1.15, III ZR 434/13, Abruf-Nr. 174383 ). Dies ist vor dem Hintergrund interessant, dass oft aus Zeit- oder Kostengründen erst eine unselbstständige Stiftung errichtet wird, die nachträglich in eine selbstständige Stiftung überführt werden soll. |
1. Sachverhalt
Der Kläger ist gemeinsam mit seiner inzwischen verstorbenen Mutter F Stifter der unselbstständigen PF-Stiftung. Deren Stiftungszweck ist die Pflege, Bewahrung und Erhaltung des künstlerischen Werkes des Großvaters des Klägers verwirklicht. Am 8.12.04 hatten der Kläger und seine Mutter die PF-Stiftung als unselbstständige treuhänderische Stiftung des privaten Rechts durch Treuhandvertrag mit dem Bruder des Klägers, dem Beklagten, als Rechtsträger und Treuhänder errichtet. Der Kläger hatte 150.000 EUR in die Stiftung eingebracht, F Werke des Malers im Wert von 200.000. EUR. Das Stiftungsvermögen wurde dem Beklagten als Rechtsträger und Treuhänder übertragen. Die F wurde vom Kläger und dem Beklagten beerbt. Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Beklagten zur Abgabe von Willenserklärungen zum Zwecke der „Umwandlung“ einer unselbstständigen Stiftung in eine selbstständige
Stiftung. Im Stiftungsgeschäft finden sich die folgenden Regelungen:
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